Wer zahlt die Reparaturen bei einer Eigentumswohnung?
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Wer zahlt die Reparaturen bei einer Eigentumswohnung?

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uerst einmal muss zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum unterschieden werden. Das Sondereigentum entsteht auf der Grundlage der Paragrafen 2 und 3 des Wohneigentumsgesetzes. Der Umfang des Sondereigentums wird im Paragrafen 5 WEG genauer definiert. Danach umfasst es die Räume samt vom Besitzer eingebrachten Installationen und Gegenstände sowie die nicht tragenden Wände. Alle anderen Teile eines Gebäudes zählen nach dem Paragrafen 1 WEG zum Gemeinschaftseigentum. Diese Differenzierung ist für die Zuordnung der Kosten für Reparaturen bei einer Eigentumswohnung von sehr entscheidender Bedeutung. Für Sondereigentum zahlt der jeweilige Eigentümer allein Sind Wasserhähne oder Schlösser in einer Eigentumswohnung defekt, dann hat der Besitzer der jeweiligen Wohnung die Kosten allein zu tragen. Das gilt analog auch für beschädigte Türen und Fenster sowie Bodenbeläge und Beleuchtungseinrichtungen. Reparaturen von defekten Elektroinstallationen innerhalb der eigenen Räume muss der Eigentümer der Wohnung ebenfalls aus der eigenen Tasche bezahlen. Mit zum Sondereigentum zählen auch die in der Wohnung vorhandenen Heizkörper, was wiederum bedeutet, dass Reparaturkosten vom einzelnen Eigentümer getragen werden müssen Ein Streitpunkt sind die zur Heizungsanlage gehörenden Rohrleitungen. Hier gibt es bei den verschiedenen Eigentümergemeinschaften unterschiedliche Regelungen. Deshalb sollte beim Kauf einer Eigentumswohnung genau auf die Klauseln in der Teilungserklärung geachtet werden. Wer zahlt für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum? Für Reparaturen an den Dingen, die zum Gemeinschaftseigentum anfallen, werden sämtliche Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Kasse gebeten. Beispiele dafür sind der Austausch von Stufen oder Geländern im Treppenhaus, Reparaturen am Dach oder der Nässesperre in den tragenden Wänden sowie die Beseitigung von Defekten am Heizungskessel oder der Anlage zur Aufbereitung von Warmwasser. Müssen Reparaturen an Aufzügen durchgeführt werden, so sind auch diese Kosten auf alle Eigentümer zu verteilen. Als Schlüssel für die Kostenverteilung werden in der Regel die Miteigentumsanteile zugrunde gelegt. Wer darf Reparaturen bei Eigentumswohnungen beauftragen? Sämtliche Reparaturen am Sondereigentum können vom einzelnen Wohnungseigentümer in Auftrag gegeben werden. Für die Beauftragung von Reparaturen am Gemeinschaftseigentum ist der von der Eigentümerversammlung Bevollmächtigte verantwortlich, der auch ein mit der Verwaltung beauftragter Dienstleister sein kann. Hier werden in den Vollmachten auf der Basis der in den Satzungen enthaltenen Regelungen Grenzwerte festgelegt, ab denen der Bevollmächtigte einen Beschluss der Eigentümerversammlung einholen muss. Diese Beschlüsse erlangen durch eine einfache Mehrheit (je nach Satzung auf der Basis der Anzahl der Miteigentümer oder der Eigentumsanteile) Rechtskraft. Das heißt, der einzelne Wohnungseigentümer muss sich diesem Beschluss unterwerfen.


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