Stromsteuererstattung für das produzierende Gewerbe
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Das produzierende Gewerbe erhält Stromsteuererstattung

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Seit dem 01. April 1999 wird in Deutschland die Stromsteuer (nach § 9 StromStG und § 17 StromStV) erhoben und zählt zu den gesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (Abgabesteuer). Die Stromsteuer (20,50 Euro für eine Megawattstunde) ist für elektrischen Strom auf der gesetzlichen Grundlage des Stromsteuergesetzes mit ihrer Stromsteuer-Durchführungsverordnung zu entrichten. Das Steueraufkommen, das jährlich bei ca. 6,3 Mrd. Euro liegt, fließt dem Bund zu und wird vom Zoll verwaltet. Ca. 90% der Stromsteuereinnahmen werden für die Rentenkasse verwendet.
Von der Stromsteuer sind die Insel Helgoland und die deutsche Enklave Büsingen am Hochrhein ausgenommen. (Die Gemeinde Büsingen gehört zum Landkreis Konstanz /Baden-Württemberg und ist komplett von schweizererischem Staatsgebiet umgeben.)
Das Stromsteuergesetz beinhaltet auch Regelungen der Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und zur Steuerentlastung, das heißt es gibt Möglichkeiten der Stromsteuererstattung.
Zur Stromsteuererstattung ist durch das jeweilige Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die den Strom entnommen haben, der entsprechende Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Finanzbehörde zu stellen.
Die Berechnung der Stromsteuererstattung ist auf Grundlage des Stromverbrauchs in MWh und dem nachgewiesenen abgeführten Arbeitgebeanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Errechnung der Stromsteuererstattung erfolgt durch den Zoll.
Zu den Betriebszweigen, die Anspruch auf Stromsteuererstattung haben, gehören die Betriebe des produzierenden Gewerbes. Dazu gehören solche Bereiche wie die Glas- und Keramikindustrie, die Betriebszweige der Metallindustrie (Erzeugung und Verarbeitung) und der Metallveredlung. Gleiches gilt für die Unternehmen der Elektrolyse und für chemische Reaktionsverfahren. Ebenso betrifft es die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Voraussetzung ist, die Betriebe verbrauchen den Strom ausschließlich zu betrieblichen Zwecken (dazu gehört auch der Verbrauch für Heizung, Beleuchtung und die Benutzung der Bürotechnik – Telefon, Computer ect.). Aber auch Betriebe des Dienstleistungshandwerks wie Bäcker, Metzger oder des Baugewerbes haben Anspruch auf die Stromsteuererstattung.
Eine andere Gruppe, die Anspruch auf Stromsteuererstattung haben, sind solche, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern (Wasser, Biogas, Photovoltaik, Biomasse, Erdwärme und Windenergie) erzeugen und verwenden.
Zu beachten ist jedoch, dass pro Kalenderjahr ein Selbstbehalt (Sockelbetrag) in Höhe von 512,50 € von den jeweiligen Betrieben zu tragen ist. Übersteigt die gezahlte Stromsteuer den Betrag von 512,50 € (entspricht 25 MWh je Kalenderjahr) erhalten die Firmen die Stromsteuererstattung.


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