Chauffeurdienste im Limousinenbereich
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Chauffeurdienste im Limousinenbereich

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Beim Chauffeurservice werden häufig Limousinen der besonderen Art eingesetzt. Auch der Limousinen-Service bietet meist neben den eigentlichen Fahrzeugen zusätzlich Chauffeurdienste an. Generell gilt, dass ein Chauffeur in Deutschland über einen Personenbeförderungsschein verfügen muss. In Österreich hingegen regelt das Gelegenheitsverkehrsgesetz diesen Bereich. Lizenzen werden von der Bezirkshauptmannschaft erlassen. In der Fachsprache wird das Fahrzeug mit Chauffeur „Mietwagen“ genannt. Der Mietwagen, welcher bei einem klassischen Mietwagenverleih geliehen wird, den der Mieter des Fahrzeugs in der Regel aber selbst fährt, wird Anmietfahrzeug genannt. Der umgangssprachlich meistens genutzte Begriff Mietfahrzeug ist also in diesem Zusammenhang falsch. Der Verkehr mit Mietwagen, welcher im Rahmen des Chauffeurdienstes durchgeführt wird, ist nach § 49 Abs. 4 PBefG genau charakterisiert. So gilt, dass eine Personenbeförderung mit Personenkraftwagen (PKW) ausgeführt wird und dabei der PKW nur „im Ganzen“ gemietet sein darf. Außerdem muss der zugehörige Beförderungsauftrag in der Wohnung oder am Betriebssitz des Unternehmers entgegengenommen worden sein. Die durchgeführten Fahrten muss der Fahrgast bestimmen. Ebenfalls den Zweck, den Ablauf und das Ziel der Fahrt. Die Fahrt darf weiterhin nicht als Taxiverkehr gelten. Der Mietwagen gilt nicht als öffentliches Verkehrsmittel, was zum Beispiel beim Taxi der Fall ist. Um das Taxigewerbe zu schützen, wurden per Gesetz 1983 einige Verpflichtungen dem Mietwagenverkehr auferlegt. So muss nach der Ausführung des Beförderungsauftrags der Mietwagen unverzüglich zum Sitz des Betriebes zurückkehren. Eine Ausnahme gilt, wenn vor der Fahrt oder während der Fahrt vom Sitz des Betriebes oder der Wohnung des Unternehmers ein neuer Beförderungsauftrag eingegangen ist. So darf ein Mietwagen bei Leerfahrten keine Passanten durch ihr Winken hin aufnehmen. Jeder Beförderungsauftrag der eingeht, muss vom Mietwagenunternehmer buchmäßig erfasst werden. Aufzeichnungen müssen generell ein Jahr aufbewahrt werden. Dies gilt als Aufzeichnungspflicht im Mietwagenverkehr. Somit ist in Deutschland im Gegensatz zum Taxi einen sitzplatzweise Vermietung ausgeschlossen. Dieser darf nur „im Ganzen“ angemietet werden. Darüber sind sich Betreiber des Fahrservice Hamburg im Klaren.


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