Zu Beginn des 19.Jahrhunderts genossen Zahnärzte keinen besonders guten Ruf innerhalb der Bevölkerung. Zum einen war das allgemeine Interesse an einem ästhetischen Gebiss durch gesunde Zähne nicht besonders hoch, und zum anderen waren die damaligen Behandlungsmethoden eher dürftig entwickelt. Die prothetische Zahnwiederherstellung war in keinster Weise eine Standardbehandlung und auch Bohrungen noch vitaler Zähne wurde gerne verschmäht. Bis zur Erfindung der Tretbohrmaschine wurden durch manuelles drehen eines handgearbeiteten und erhitzten Bohrers die betroffenen Zähne bearbeitet.
Erst nach echten Fortschritten der Allgemein und Lokalanästhesie um 1850 wurden Zahnärztliche Behandlungen schmerzärmer, wobei die Nebenwirkungen der damaligen Narkotika (Lachgas, Äther, Chloroform, Kokain) sehr stark ausfielen. Der Berufsstand Zahnarzt entstand aus der Berufsgruppe der handwerklich ausgebildeten Wundärzte und blieb bis 1909 eine nichtakademische aber professionelle Nische. Die damalige Konkurrenz hierzu stellte aus Gebißarbeitern, Zahntechnikern, Badern oder auch chirurgisch versierten Barbieren. Beispielsweise in Berlin stellten die nicht akademischen "Quereinsteiger" bis ca. 1950 die größere Gruppe der praktizierenden "Zahnärzte" dar.
Jedoch wurden Standards nicht nur unter Zahnärzten sondern auf Landesebene vermisst. Die deutsche Nation, bestehend aus dem deutschen Bund, ein Gefüge aus 39 unabhängigen Einzelstaaten mit eigenen gesetzlichen Bestimmungen welche maßgeblich Einfluss auf die Vorschriften hinsichtlich Ausbildung und Ausübung des Zahnärztestandes hatten. Eine Vorreiterrolle spielte Preußen mit der Medizinalgesetzgebung im Jahre 1825, welche eine Prüfungsordnung für Mediziner, einschließlich der Zahnmediziner vorschrieb. Für die Ausübung des Zahnarztberufs musste eine Zahnärztliche Prüfung abgelegt werden, welcher eine allgemein medizinische Vorbildung voran gegangen sein musste.
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