Ratenkredite sind auch als Konsumentenkredite und Autokredite bekannt. Außerdem wurden für die Werbung noch Begriffe, wie zum Beispiel "easycredit" kreirrt. Besonders die im Internet angebotenen Ratenkredite sind sehr stark standardisiert.
Ein Ratenkredit wird von Kreditnehmer und Kreditgeber über eine bestimmte Kreditsumme abgeschlossen. Nach Auszahlung beginnt der Kreditnehmer mit der Rückzahlung des Kredits. Diese Rückzahlung erfolgt zumeist monatlich und in gleichbleibenden monatlichen Raten. Bei einem Ratenkredit bestehen die monatlichen Raten aus einem Tilgungsanteil und einem Zinsanteil. Außerdem können noch Gebühren enthalten sein. Beim Abschluß eines Ratenkredits können durchaus Gebühren in Höhe von bis zu 3 Prozent des Kreditnennbetrages anfallen. Diese Gebühren werden im Falle einer vorzeitigen Kreditkündigung durch den Kreditnehmer nicht zurückgezahlt. Im Falle einer vorzeitigen Kreditkündigung kann der Kreditgeber für die Bearbeitung außerdem noch eine Gebühr einfordern.
Die Bonität des Kreditnehmers überprüft die Bank anhand einer Schufa-Auskunft. Außerdem können Lohn- und Gehaltsabtretungen als Sicherheit dienen. Bei Autokrediten wird oft auf die Sicherungsübereignung des Autos als Sicherheit für den Kreditgeber zurückgegriffen. Außerdem gibt es einige Banken, die den Abschluß einer Restschuldversicherung verlangen. Die Kosten für den Abschluß einer solchen Restschuldversicherung sollten natürlich auch beim Vergleich meherer Kreditangebote berücksichtigt werden.
Die rechtliche Seite von Ratenkrediten wurde einige zeitlang vom Verbraucherkreditgesetz geregelt. Dieses wurde mittlerweile vom Schuldrechtsmodernisierungsgesetz abgelöst. Zu den Rechten des Kreditnehmers gehört zum Beispiel eine 14-tägige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Zeit kann der Kreditnehmer vom Kreditvertrag zurücktreten. Desweiteren sind einige Formalien gesetzlich geregelt. So muss der Kreditvertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Außerdem muss der Effektivzins im Kreditvertrag stehen. Regelungen dazu finden sich im BGB, § 489.
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