Falls Unternehmer ihre Betriebsfahrzeuge auch für private Zwecke nutzen, ist es zwingend erforderlich, hierfür einen privaten Nutzungswert zum einen zu berechnen und zum anderen zu versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt oder dieses von den Finanzbehörden nicht anerkannt wird, muss der Nutzungswert pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden.
Oftmals führt es zu Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen und Finanzamt, wenn das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Dass dieses laufend sowie lückenlos geführt werden muss, ist eine altbekannte Tatsache. Aber nicht ganz so sicher ist es, ob ein Fahrtenbuch gebunden sein muss. Etliche Unternehmen sind nämlich mittlerweile dazu übergegangen, entsprechende Formulare aus dem Internet auszudrucken und zusammenzuheften. Die so entstandenen Fahrtenbücher werden dann jedoch von einigen Finanzbeamten nicht anerkannt, wobei sie darauf hinweisen, dass in einem Bundesfinanzhof-Urteil vom 9.11.2005, AZ VI R 27/05 das Fahrtenbuch als gebundene Aufzeichnungen bezeichnet wird.
Allerdings kann die Unzulässigkeit eines Fahrtenbuches in nicht gebundener Form lediglich dann festgesetzt werden, wenn im Vorhinein andere Aspekte dafür sprechen, dass manipuliert wurde oder die Aufzeichnungen fehlerhaft sind. Ist in dieser Richtung keine Unregelmäßigkeit zu erkennen, darf die Tatsache, dass das Fahrtenbuch ungebunden is, nicht dazu führen, den privaten Nutzungswert nicht aufgrund der dort angegebenen Werte zu ermitteln.
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