Nichts wird von einem Paar als belastender empfunden, als bei Kinderwunsch keine Kinder bekommen zu können. Sind sämtliche Versuche fehlgeschlagen und wissen auch die Mediziner keinen Rat mehr, dann bleibt nur der Weg der Adoption. Man muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass mit einer Adoption mannigfaltige rechtliche Konsequenzen verbunden sind. So löst eine Adoption nicht nur familienrechtliche sondern auch erbrechtliche Folgen aus. Das Adoptivkind kappt mit Wirksamwerden der Adoptionsämtliche familienrechtlichen Bande zu den leiblichen Eltern. Gleichzeitig wird das Adoptivkind von den Adoptiveltern rechtlich in der Form aufgenommen, als ob das Adoptivkind ein eigenes Kind wäre. Es entstehen beispielsweise Unterhaltspflichten der Adoptiveltern gegenüber dem Kind. Diese Unterhaltspflicht kann sehr lange dauern und besteht gerundsätzlich während der Ausbildung des Kindes. Die Eltern sind demnach beispielsweise während eines Studiums des Kindes voll unterhaltspflichtig. Ebenso nimmt das Adoptivkind den Namen der Adoptiveltern an. Den eigenen leiblichen Namen legt das Adoptivkind ab. Haben sich die Eltern nicht zu einem gemeinsamen Familiennamen entschieden, dann kann das Kind oder die Eltern auswählen, welchen Namen das Kind nach der Adoption tragen soll. Natürlich erhält das Adoptivkind auch das volle Erbrecht nach seinen Adoptiveltern. Es ist nicht schlechter gestellt, als jedes leibliche Kind. Haben die Eltern demnach kein Testament oder Erbvertrag verfasst, dann erbt das Kind kraft gesetzlicher Erbfolge. Ist nur ein Elternteil vorhanden, erbt das Adoptivkind als einziger Nachkomme grundsätzlich allein.
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