Hat ein Gläubiger einen berechtigten Anspruch, so wird er diesen durchsetzen. Üblicherweise erfolgt zunächst eine Mahnung des Gläubigers selbst. Achtung: Diese braucht unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht zu erfolgen (§ 286 Abs. 2 BGB). Danach befindet sich der Schuldner im Verzug. In den AGB ist häufig bereits eine Gebühr für die Mahnung angesetzt, oft im Bereich um 10 Euro. Diese ist dann zusätzlich zur Schuld zu zahlen.
Im Verzug ist der Schuldbetrag dann zu verzinsen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz, also derzeit insgesamt 8,19% pro Jahr. Außerdem kann der Schuldner einen sog. Verzugsschaden geltend machen (§ 286 Abs. 4 BGB). Dabei handelt es sich um alle Kosten, die für die Beitreibung der Forderung notwendig sind. Dazu gehören regelmäßig und nach gefestigter Rechtsprechung immer Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts. Diese werden entsprechend einer Gebührenordnung tätig und erhalten wertabhängige Gebühren anhand einer Tabelle. Außerdem können hier noch weitere Kosten anfallen, z.B. Ermittlungskosten, wenn der Schuldner unter seiner alten Anschrift nicht zu ermitteln ist.
Diese Ermittlungskosten beispielsweise sind nicht zu unterschätzen. Manchmal ist der Schuldner durch eine einfache Abfrage beim Einwohnermeldeamt nicht zu finden. Dann müssen weitere Auskunftsquellen bemüht werden. Am einfachsten uns kostensparendsten hilft hier die Telefonauskunft. Ist auch hier nichts zu finden, kann z.B. in Grundbüchern, bei Arbeitgebern, ehemaligen Nachbarn, Verwandten, Hauverwaltungen, Vermietern oder beim Arbeits- oder Sozialamt recherchiert werden.
Zahlt der Schuldner auf Mahnungen des Inkassobüros oder Rechtsanwalts nicht, sind also schon erhebliche weitere Kosten angefallen. Dabei muß man beachten, daß Zahlungen des Schuldners nach § 367 BGB immer zuerst auf Kosten und Zinsen angerechnet werden und erst nach deren vollständigem Ausgleich die Hauptforderung tilgen.
Ist immer noch keine Zahlung erfolgt, steht das Klageverfahren an. Oft wird hier das Mahnverfahren gewählt, manchmal empfiehlt sich aber auch gleich da normale Klageverfahren.
In diesen Verfahren ist die Einwendung, man sei zahlungsunfähig, übrigens nicht zulässig. „Geld hat man zu haben“ ist des Juristen Ausdruck dafür – verurteilt wird man trotzdem. Man kann sich aber natürlich jederzeit und insbesondere, bevor es zu einem Klageverfahren kommen muß, mit dem Gläubiger oder seinem Vertreter (Inkassobüro, Rechtsanwalt) in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung vereinbaren. Diese dokumentiert man am besten damit, daß man schon einmal vorab einen Teilbetrag zahlt. So sieht der Gläubiger, daß Zahlungsbereitschaft vorliegt und keine „leeren Versprechungen“ gemacht werden.
Am Abschluß des Verfahrens steht ein rechtskräftiges Urteil. Dieses ist vollstreckbar, d.h. der Gläubiger kann damit Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, bis er vollständig durch Zahlung befriedigt ist.
Dazu gehört zum Beispiel die Kontopfändung. Der Gläubiger kann diese bei Gericht beantragen. Dadurch wird der Bank des Schuldners gerichtlich verboten, an diesen zu leisten. Stattdessen hat die Bank ein evtl. Guthaben sowie die Zahlungseingänge an den Gläubiger zu überweisen. Während dieser Zeit ist das Konto gesperrt, d.h. der Schuldner kann keinerlei Verfügungen vornehmen; Überweisungen sind nicht möglich, Lastschriften platzen. Die Kontopfändung ist damit eine sehr unangenehme Maßnahme des Gläubigers, da sie z.B. durch rückgebuchte Mietzahlungen eine erhebliche Eskalationswirkung hat. Natürlich wird die Kontopfändung sofort aufgehoben, wenn der Schuldner seine Schuld beglichen hat. Der Schuldner wird übrigens vor einer Kontopfändung nicht benachrichtigt, so daß keine Möglichkeit besteht, das Guthaben vorher „abzuziehen“. Dies wäre ohnehin strafbar (§ 288 StGB).
Ein ähnliches Instrument ist die Lohnpfändung, bei der dem Arbeitgeber ein gerichtliches Verbot erteilt wird, an den Schuldner zu leisten. Er erhält dann nur noch den sog. unpfändbaren Anteil seines Lohns, das „Existenzminimum“ also, ausbezahlt. Der Rest des Gehalts wird an den Gläubiger überwiesen. Die Lohnpfändung ist besonders unangenehm, weil der Arbeitgeber von eventuellen Geldproblemen informiert wird und ggf. Kollegen etwas mitbekommen.
Aber auch hier gilt: Durch Zahlung kann die Lohnpfändung abgewendet werden, bzw. sie wird dann sofort aufgehoben.
Außerdem wird oft der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dem Gerichtsvollzieher stehen eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Verfügung. Im Regelfall sucht er den Schuldner zunächst unangekündigt zu Hause auf; viele Schuldner zahlen nun bereits freiwillig. Bei einem Schuldner, der anwesend ist, kontrolliert der Gerichtsvollzieher nun außerdem die Wohnung auf der Suche nach pfändbarer Habe – dies jedoch freiwillig für den Schuldner. Luxusartikel werden gepfändet und versteigert. Oft ist nichts zu pfänden; dann füllt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll über eine fruchtlose Pfändung aus und lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor.
Zu diesem Termin, der meist im Büro des Gerichtsvollziehers in den Räumen des Amtsgerichts stattfindet, muß der Schuldner erscheinen! Erscheint er nicht, kann Haftbefehl ergehen, und der Schuldner kann so lange in Ordnungshaft genommen werden, bis er die eidesstattliche Versicherung abgibt (max. 6 Monate).
Die eidesstattliche Versicherung ist ein Vermögensverzeichnis, das der Schuldner gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher ausfüllt. Er hat darin wahrheitsgemäß ALLE Vermögensverhältnisse offenzulegen, z.B. Bargeld, wertvolle Gegenstände, Konten, Fonds, Depots, Lebensversicherungen, Arbeitgeber, Einkünfte aus Selbständigkeit, Renten, Erbschaften, Schließfächer etc. Danach hat er die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern. Damit ist nicht zu spaßen – eine Falsche Versicherung an Eides Statt ist eine Straftat (§ 156 StGB).
Das Vermögensverzeichnis der eidesstattlichen Versicherung wir dem Gläubiger übermittelt, der damit in die Lage versetzt wird, sämtliche dort aufgeführten Vermögenswerte zu pfänden. Außerdem wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (sowie auch ein eventueller Haftbefehl) in das Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht eingetragen. Dies hat eine sehr fatale Wirkung, damit reduziert sich nämlich üblicherweise die Kreditwürdigkeit auf Null. Mit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis stehen diese Einträge auch sofort in Auskunfteien wie der Schufa, Creditreform etc.
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