Oftmals hört man Aussagen wie: "Da musst Du einfach eine Ansparrücklage bilden", aber wer hierzu tatsächlich die Möglichkeit hat und in welcher Situation die Bildung einer Ansparrücklage Sinn macht, wird selten zufriedenstellend erklärt. Nachfolgend wird auf die Besonderheiten eingegangen. Weitere Einzelheiten sind unter folgendem Link zu finden:
http://www.steuerberaterduesseldorf.com/ansparruecklage.html
Eine Ansparrücklage dürfen Gewerbetreibende und Selbständige bilden. Es handelt sich bei der Rücklage um eine Vorwegnahme von den Ausgaben für eine Investition. Soll z. B. im Folgejahr ein Server für EUR 50.000 gekauft werden, so darf im aktuellen Jahr eine Ansparrücklage in Höhe von 40% dieses Betrages gebildet werden. Das Einkommen in dem Jahr der Bildung wird folglich um EUR 20.000 vermindert. Dies führt zu einer Reduzierung der Steuerschuld im Jahr der Bildung. Der Preis für dieses Ersparnis ist der Umkehreffekt. Wird der Server gekauft, so muss die Ansparrücklage aufgelöst werden, so dass sich der Gewinn wieder um EUR 20.000 erhöht. Wird die geplante Investition nicht innerhalb von zwei Jahren (bzw. fünf Jahren bei Existenzgründern) realisiert, so wird die Ansparrücklage zwangsweise aufgelöst. Dies ist, außer bei Existenzgründern, dann auch mit einer Verzinsung verbunden.
Vereinfacht ausgedrückt führt eine Ansparrücklage zu einem Steuerdarlehen. Zunächst wird Steuer gespart und anschließend muss eine höhere Steuer entrichtet werden.
Krischan Treyde
Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf (kanzlei@treyde.de)
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