Abstrakte Verweisung ermöglicht dem Versicherer nicht zu zahlen
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Abstrakte Verweisung ermöglicht dem Versicherer nicht zu zahlen

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Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, steht vor einem Problem. Das Thema ist äußerst komplex und die zu zahlenden Beiträge variieren zum Teil mehr als die Tarifbedingungen.

Das erste – man soll sich unbedingt beraten lassen. Und das nicht von einem Versicherungsvertreter einer Versicherung, der nur ein Produkt anbieten kann. Nein, von einem Versicherungsberater oder Makler. Wichtig ist, dass in die Beratung mehrere verschiedene Tarife mit einfließen.

Das zweite – man sollte nur einen Tarif abschließen, der die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung ausschließt. Und das am besten so umfangreich als nur möglich. Also auch während des Ausscheidens aus dem Beruf (z.B. Weiterbildung, Elternzeit), nach einem Berufswechsel und auch im Nachprüfverfahren.

Die abstrakte Verweisung führt eigentlich das Wort „Berufsunfähigkeitsversicherung“ ad absurdum. Der ausgeübte Beruf spielt keine allzu große Rolle, bei der Auswahl eines Verweisungsberufes. Hat ein Versicherer die Möglichkeit zu verweisen, wird er in fast jedem Fall irgendeine Tätigkeit ausfindig machen, die der Versicherte noch ausüben könnte. Es ist dabei unerheblich, ob der Versicherte für diese Tätigkeit eine Stellung finden kann oder nicht. Und wer als Gesunder schon einmal Arbeit gesucht hat, weiß wie schwer oftmals schon das ist. Wie soll man dann mit einer Krankheit oder einer Invalidität im Arbeitsmarkt unterkommen.

Die abstrakte Verweisung ist für Versicherer ein gutes Mittel, eine Berufsunfähigkeit nicht als Berufsunfähigkeit anzusehen. Denn sollte laut Vertragsbedingungen der Versicherer verweisen dürfen, besteht keine Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherte noch eine andere vergleichbare Tätigkeit ausüben kann.




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