Wer sich für den Abschluss einer Rürup Rente, auch Basisrente genannt, entscheidet, muss sich im Klaren sein, dass der Hinterbliebenschutz im Todesfall nur eingeschränkt besteht.
Um die Rürup Rente von der Riester Rente als zweite staatlich geförderte Altersvorsorge abzugrenzen, wurde bei der Konzeption der Rürup Rente die gesetzliche Rentenversicherung als Vorbild gewählt. Deshalb wird die Rürup Rente auch der 1. Schicht der Altersvorsorge zugeordnet.
Dies hat zwar zum Vorteil, dass die Beiträge die in eine Rürup Rente investiert werden, steuerlich abzugsberechtigt sind, dafür werden aber im Todesfall die gleichen Regelungen angewendet, wie sie auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorgeschrieben sind.
So sieht die gesetzliche Rentenversicherung im Todesfall nur eine Leistung in Form einer Witwen- bzw. Witwerrente für den Ehepartner oder einer Waisenrente für die Kinder vor. Eine Kapitalabfindung ist im gesetzlichen System nicht vorgesehen.
Damit die Beiträge einer Rürup Rente steuerlich angesetzt werden können, darf im Todesfall auch nur der oben genannte Personenkreis in den Genuss einer Hinterbliebenenleistung kommen. Wer sich also für den Abschluss einer Rürup Rente entscheidet, muss wissen, dass er nur eine Ehepartner oder die nicht erwerbstätigen Kinder als Hinterbliebene für den Todesfall einsetzen darf. Möchte man eine dritte Person absichern, so muss eine zusätzliche Todesfallabsicherung abgeschlossen werden.
Eine einmalige Kapitalabfindung im Todesfall ist bei der Rürup Rente nicht vorgesehen. Allerdings bietet die private Versicherungswirtschaft zwischenzeitlich interessante Lösungen zum Thema Hinterbliebenenschutz an.
Weitere Informationen zur Basisrente findet man auch unter www.ruerup-rente-infoportal.de.
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