Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
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Wissenswertes zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

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Im Gegensatz zu den fest definierten Beiträgen zu Privatversicherungen sind die Beiträge der Arbeitnehmer zu der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung einkommensabhängig und bemessen sich an einen gewissen Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn. Die Einkommen werden jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einer bestimmten Höhe, der Beitragsbemessungsgrenze, belastet. Alle Einkommensteile, die die Bemessungsgrenze überschreiten, werden nicht mehr zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Die Beiträge werden also an der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt und steigen bei höheren Einkommen nicht mehr an.
Somit zahlen Arbeitnehmer mit einem über der Bemessungsgrenze liegenden Einkommen einen prozentual geringeren Anteil ihres Gesamtbruttogehaltes in die Sozialversicherung ein als Arbeitnehmer mit einem unter der Bemessungsgrenze liegenden Einkommen.

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Entwicklung der Bruttolöhne angepasst und neu berechnet. Da die Arbeitnehmereinkommen 2010 wegen der Wirtschaftskrise leicht gesunken sind, gab es 2011 zum ersten Mal eine Senkung der Bemessungsgrenzen.

Die Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2011 monatlich bei 3.712,50€ (44.550€ jährlich).

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wird zwischen Arbeitnehmern im Westen und im Osten Deutschlands unterschieden. Für Arbeitnehmer im Westen liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2011 monatlich bei 5500€ (66.000€ jährlich) und für Arbeitnehmer im Osten monatlich bei 4.800€ (57.600€ jährlich).
Bei der Rentenversicherung gibt es noch den Sonderfall der knappschaftlichen Rentenversicherung für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dort liegt die Beitragsbemessungsgrenze höher als in der gesetzlichen Versicherung, weil die Knappschaft neben den gesetzlichen Renten noch zusätzlich die überbetrieblichen Leistungen des Bergbaus tragen muss. Hier liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen bei 6.750€ monatlich (81.000€ jährlich) und im Osten bei 5.900€ monatlich (70.800€ jährlich).




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