Der Basistarif der privaten Krankenversicherungen ist ein Bestandteil der letzten großen Gesundheitsreform.
Seit dem 1. Januar 2009 müssen die privaten Krankenversicherer einen Basistarif anbieten. Folgende Personen können sich im Basistarif einer privaten Krankenversicherung versichern. Personen, die bislang bereits freiwillig gesetzlich versichert sind, alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen, noch Sozialhilfe beziehen. Der Basistarif muss nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein und darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen nicht überschreiten. Derzeit liegt der durchschnittliche Höchstbeitrag bei rund 550 Euro. Zum Beispiel ist eine freie Arzt und Zahnarztwahl auch hier nur zwischen Kassenärzten möglich. Des Weiteren folgt der Basistarif dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt: Werden in der gesetzlichen Leistungen gekürzt, dann gilt das auch für den Basistarif. Anders als in den gesetzlichen Krankenkassen ist bei der Privaten Krankenversicherung die Höhe des Beitrages nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Umfang der versicherten Leistungen, vom Eintrittsalter, vom Geschlecht und dem Gesundheitszustand bei Eintritt in die Gesellschaft. Im neuen Basistarif der PKV dürfen Vorerkrankungen keine Rolle spielen. Der Gesundheitsstatus bleibt dabei unberücksichtigt entgegen der bisherigen Verfahrensweise im Bereich der privaten Krankenversicherung. Ein Nachteil der Privaten Krankenversicherung ist, dass für jedes Familienmitglied ein eigener Beitrag gezahlt werden muss. Bei den gesetzlichen sind diese über die Familienversicherung mitversichert. Ein Krankenversicherungsvergleich ist jederzeit bei unabhängigen Finanzdienstleitern im Internet möglich. Natürlich kann man sich auch persönlich vor Ort durch einen Versicherungsvermittler über die Prämienhöhe und den Leistungsumfang informieren. Als sich die Privaten Krankenversicherungen durch die gesetzlichen Vorgaben zur Aufnahme in den Basistarif benachteiligt sahen, hatten mehrere Private Versicherer Verfassungsbeschwerde gegen die Gesundheitsreform eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Sommer 2009 mit einem Urteil die Rechtsmäßigkeit des Basistarifs bestätigt.
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