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Elterngeld

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Das Elterngeld hat seit dem 1.1.2007 das Erziehungsgeld ersetzt. Doch viele Eltern nutzten die neue Möglichkeit nicht. Hier ein Überblick über die neue Regelung zum Elterngeld.

Das Elterngeld kennt keine Einkommensgrenzen. Das war beim Erziehungsgeld anders. Das Erziehungsgeld hat somit eine soziale Komponente. Heute steht jeder Mutter und jedem Vater der Anspruch auf Elterngeld zu. Die Höhe des Elterngeldes beträgt pro Monat  67 % des Einkommens. Hat ein Antragsteller nur ein geringes Einkommen, so kann er die Geringverdienerkomponente wählen. Dann kann sich der gezahlte  Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens erhöhen.

Eltern, die bereits ältere Kindern erziehen, werden nicht zu benachteiligt; sie erhalten für diese älteren Geschwisterkinder einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %. Der als Elterngeld gezahlte Prozentsatz vom Einkommen bei Familien mit älteren Kindern liegt somit bei  73,7 %. Der Geschwisterbonus beläuft sich auf mindestens 75 Euro.

Alle Eltern erhalten als Minimum 300 Euro Elterngeldleistung. Diese 300 Euro dürfen nicht mit anderen Sozialleistungen, insbesondere nicht mit dem ALG II, verrechnet werden. Der absolute Höchstbetrag beläuft sich auf 1.800 Euro Elterngeld. Für Mehrlingsgeburten erhalten die Eltern zusätzlich 300 Euro je Mehrlingskind. Eine Familie mit Zwillingen kann sich also auf maximal 2.100 Euro Elterngeld freuen.

Die Anspruchsdauer beträgt für beide Elternteile zusammen 12 Monate. Die Eltern haben einen Anspruch auf zwei weitere Monate Elterngeld, wenn sie für mindestens zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Es besteht die Möglichkeit, dass die monatlichen Zahlungsbeträge des Elterngeldes halbiert werden. Dann verdoppeln sich die Auszahlungsmonate.

Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes wird das Elterngeld jedoch als Einkommen erfaßt.

Elterngeldbezug und gleichzeitige Erwerbstätigkeit sind nicht ausgeschlossen. Folgende Einschränkung zur Arbeitszeit besteht allerdings: sie darf im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats nicht über 30 Wochenstunden liegen. Die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit werden jedoch auf das Elterngeld angerechnet, wenn auch nur zu einem geringen Prozentsatz.

Im Vergleich zum bisherigen Erziehungsgeld ergibt sich somit überwiegend ein Vorteil für die Familien.




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