Jobangebote gibt es in den nahezu unzähligen Jobbörsen oder in der Zeitung. Dort stößt man auf Angebote, bei denen man entweder Kataloge verteilen kann, Kugelschreiber montieren (?) oder Wellnessprodukte bzw. Nahrungsergänzungsprodukte unter die Leute bringt. Die Nötigkeit der einen oder anderen Tätigkeit sei dahingestellt.
Hat man sich in den Kopf gesetzt, einen solchen Nebenjob auszuüben, müssen einige Dinge bedacht werden.
Ist der Arbeitnehmer in einer Festeinstellung, muss auf jeden Fall der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt werden, vor allem deshalb, wenn es entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag gibt und nicht zuletzt wegen des Tarifvertrages. Darüber hinaus muss von vornherein sichergestellt sein, dass die Nebenbeschäftigung für den Arbeitnehmer weder von starker Unfallgefahr, noch von Überlastung geprägt sein wird. Des weiteren müssen die Arbeitszeiten miteinander vereinbar sein. All dies sind Gründe für den Hauptarbeitgeber, seinem Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung zu erlauben oder eben nicht. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber sollte unbedingt schriftlich von statten gehen.
Wird der Arbeitgeber nicht benachrichtigt – was aus sozialversicherungspflichtiger Sicht gegen die Meldepflicht verstößt – kann dies sehr unangenehme Folgen haben, die bis zu Schadensersatzforderungen seitens des Arbeitgebers gehen können.
Spricht im Gegenteil nichts gegen eine Nebenbeschäftigung, gibt es vielseitige Möglichkeiten, eine solche einzugehen. Nebenjobs findet man bei den vielen Jobbörsen und in der Zeitung. Allerdings lohnt es auch, zweimal hinzusehen und versuchen zwischen den Zeilen zu lesen. Wer sich keinesfalls sicher ist, ob die dort angebotene Arbeit wirklich seriös ist, kann sich im Internet oder auch bei der Agentur für Arbeit informieren.
Zeitungen oder Briefe als ZustellerIn auszutragen kann auf Dauer auch einen netten Nebenverdienst einbringen und wird meist von den lokalen Zeitungsredaktionen angeboten.
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