In der heutigen Zeit ist immer wieder von Massenentlassungen die Rede. Dabei handelt es sich in der Regel um betriebsbedingte Kündigungen. In diesem Fall haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung. Ab dem 1. Januar 2004 wurden Veränderungen im Hinblick auf den Anspruch Abfindung vorgenommen. Bis dato war kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung vorgesehen. Ab Januar 2004 hat jedoch jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die erste Voraussetzung besagt, dass es sich bei der Kündigung um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer aus betriebsinternen Gründen kündigen. Ist die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgegangen oder wird er durch die eigene Schuld gekündigt, verfällt auch der Anspruch auf Abfindung.
Zweite Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bereits bei der Kündigung eine Abfindung bietet. Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug jedoch auf das Recht verzichten, gegen den Arbeitnehmer Klage einzureichen. Denn der Arbeitnehmer hat eigentlich das Recht, den Arbeitgeber im Hinblick auf die Kündigung zu verklagen. Lässt er jedoch die Frist, in welcher die Klage eingereicht werden muss, verstreichen, besteht Anspruch auf Abfindung.
Die dritte Voraussetzung bezieht sich auf die Höhe der Abfindung. Gesetzlich ist geregelt, dass die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr betragen muss, das der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war. Dabei werden sechs Monate auf ein volles Jahr aufgerundet. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer fünf Jahre und sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war und sein Monatverdienst bei ca. 1.800 Euro lag, beträgt die ihm zustehende Abfindung 5.400 Euro.
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