Rechteverlust für den Mieter bei Verkauf der Immobilie?
Ein eherner Grundsatz im deutschen Mietrecht lautet: Kauf bricht nicht Miete. Gemeint ist, dass ein potentieller Erwerber einer Wohnimmobilie, sei es ein Haus oder eine Wohnung, anstatt des alten Eigentümers in den bestehenden Mietvertrag mit dem Mietvertrag eintritt. Nur weil der Eigentümer einer Immobilie also gewechselt hat, braucht der Mieter keinen Rechtsverlust befürchten. Die Konditionen, zu denen der neue Eigentümer in den Mietvertrag eintritt, sind dieselben, wie sie mit dem alten Eigentümer vereinbart worden sind. Es ändert sich also weder die Höhe der Miete, noch sind durch den Mieter auf einmal besondere Reparaturen durchzuführen und der neue Eigentümer hat sich auch an genau die Kündigungsvorschriften zu halten, wie sie mit dem alten Eigentümer vereinbart worden sind. Natürlich kann der neue Eigentümer auf der anderen Seite auch Rechte aus dem Vertrag geltend machen, in den er eingetreten ist. So ist er zukünftig Gläubiger der Mietzinsschuld des Mieters. Der Zeitpunkt, zu dem der neue Eigentümer in das Vertragsverhältnis für den alten Eigentümer auf Vermieterseite eintritt, ist im Mietrecht genau definiert. Mit Vollzug des Veräußerungsgeschäftes, juristisch der Auflassung, tritt der neue Eigentümer kraft Gesetz in das Vertragsverhältnis mit dem Mieter ein. So sehr das Gesetz auch bemüht ist, die Rechtsstellung des Mieters zu sichern, so kann man meist eine Eigenbedarfskündigung nach Vermieterwechsel nicht verhindern.
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