Als Erbschaftsteuer bezeichnet man die Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen. Im deutschen Steuerrecht sind Erbschafts- und Schenkungssteuer im selben Gesetz geregelt.
Erbschaftssteuer ist zu zahlen beim Erwerb von Sachen nach dem Tod eines Menschen, Schenkung unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen einer Stiftung. Bei letzterem jedoch spricht man von Erbersatzsteuer.
Steuerfrei bleibt der gesamte Hausrat des Verstorbenen. Ausgenommen sind ebenfalls Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, wenn die Erhaltung von wissenschaftlichem oder öffentlichen Interesse ist. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zuwendungen unter Lebenden, wenn einem Ehegatten durch den anderen Mieteigentum zu Wohnzwecken vermacht wurde. Natürlich sind auch Gelegenheitsgeschenke von der Steuer ausgenommen. Nicht betroffen sind weiterhin Zuwendungen, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet worden sind sowie Zuwendungen an politische Parteien.
Für jeden Erwerber gibt es einen sogenannten Freibetrag. Dieser kann ale zehn Jahre neu genutzt werden.
Abzuziehen von der Erbschaftsteuer sind weiterhin die Schulden, das Verstorbenen, Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen sowie die Bestattung inklusive späterer Grabpflege.
Es gibt jedoch auch eine Reihe von legalen Maßnahmen Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu verhindern. Genutzt werden sollte die Schenkung unter Berücksichtigung des Schenkungssteuerfreibetrages (alle 10 Jahre), Erben durch Adoption oder Heirat, Privatvermögen in Betriebsvermögen umlagern, Verlagern des Vermögens in z. B. Immobilien.
Kommt ein Erbe in Betracht, für welches Erbschaftsteuer gezahlt werden muss, so ist der Erwerber verpflichtet, dies binnen von einem Monat nach Kenntnis oder vorm Eintritt der Verpflichtung, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Gerichte, Behörenden, Notare müssen dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige über die Dokumente erstatten, die für Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Ebenfalls sind Banken verpflichtet Kontobestände zum Todestag sowie eventuell vorhandene Schließfächer dem Finanzamt aufzuzeigen.
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