Die Abgeltungssteuer löst die bisherige Kapitalertragssteuer ab
Zum 1. Januar 2009 wird in Deutschland die Abgeltungssteuer die bisherige Kapital-ertragssteuer ablösen.
Der Abgeltungssteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten. Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, höchstens jedoch 28%.
Die inländische Bank oder Sparkasse ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzbehörde weiterzuleiten. Wie bisher können auch Freistellungsaufträge erteilt werden. Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden auch nach dem 1. Januar 2009 die Zinsen, die über dem Freibetrag liegen, nicht besteuert.
Kapitalerträge die der Abgeltungssteuer unterliegen, brauchen nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angeführt werden, es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Einbeziehung der Kapitalerträge in seine Veranlagung, weil er einem niedrigeren Steuersatz als 25% unterliegt (Veranlagungswahlrecht). Dadurch wird vermieden, dass Steuerzahler mit niedrigem Einkommen und einem Einkommenssteuersatz unter 25% überdurchschnittlich hoch besteuert werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist dann aber nicht mehr möglich, diese sind mit dem Sparerfreibetrag abgegolten.
Verluste aus verschiedenen Kapitalanlagen werden erst einmal innerhalb der Bank verrechnet., allerdings können Verluste aus Aktiengeschäften generell nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust wird von der Bank auf das nächste Jahr vorgetragen oder kann, auf Antrag des Kunden, mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken (nicht mit anderen Einkunftsarten!) oder aber mit Verlusten der Folgejahre verrechnet werden. Eine Sonderregelung für Altverluste bis 2009 besteht. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividenden ist aber nicht möglich.
Die Abgeltungssteuer ist von Vorteil für alle Steuerpflichtigen, deren Steuersatz über 25% liegt. Die neue Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Fonds- oder Aktien-investments machen diese Anlageformen aber unattraktiver. Die Spekulationsgewinn-steuer innerhalb der Zwölmonatsfrist wird aufgehoben. Das gilt aber nur für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2009, vorher getätigte Geschäfte unterliegen weiterhin der alten Regelung und sind nach Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei.
Eine ausführliche Beratung zusammen mit neutraler Information erscheint hier, um bei einer eventuell nötigen Neuordnung der Anlagen keine Fehler zu machen oder einfach irgendein Produkt eingeredet zu bekommen, unausweichlich.
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