EU-Führerschein ist trotz Falschmeldung des ADAC bis 2009 zu erwerben
Das Landgericht Osnabrück folgt in seinem Urteil der 3. Führerscheinrichtlinie und macht mit der Unsicherheit über den EU-Führerscheinerwerb schluß
Mit Anfang des Jahres wurde vom ADAC eine Meldung herausgegeben, dass der Erwerb des EU-Führerscheines ab dem 19. Januar 2009 im Ausland zur Umgehung der MPU nicht mehr möglich sei und bestraft würde. Grundsätzlich hat der ADAC Recht. Den dortigen Experten ist allerdings ein kleiner Fehler unterlaufen: Das Datum entspricht nicht den Bestimmungen der 3. Führerscheinrichtlinie. Der Art. 18 bestimmt in Bezug auf das Inkraftreten den 19. Januar 2009.
Dieser Auffassung schloss sich auch das Landgericht Osnabrück in seiner Entscheidung vom 09. März 2007 an. Explizit wurde ausgeführt: nach Auffassung der Europarichter ist es völlig rechtens, wenn zum Beispiel ein Deutscher in Polen seinen Führerschein macht und damit in seiner Heimat fährt. Dieses Recht kann weder die Bundesrepublik noch der ADAC (an MPU-Stellen beteiligt) ihren Bürgern nicht absprechen. Dieser Zustand gilt bis zum Inkraftreten der 3. Führerscheinrichtlinie, also bis 19. 01. 2009. Bis dahin ist es also möglich, den EU-Führerschein legal zu erwerben. Insofern die 3. Führerscheinrichtlinie jeweils in Gesetze der einzelnen Mitgliedsländer umgesetzt werden müssen, ist nach den Grundsätzen des Bestandschutzes davon auszugehen, dass der erworbene EU-Führerschein auch weiterhin ihre volle Gültigkeit besitzen. Genauso wie Anfang der 90er Jahre der Klasse 3-Führerschein auf 3,5t begrenzt wurde, durften diejenigen, die den Führerschein früher erworben haben, auch weiterhin bis zu 7,5t fahren. Heute sogar bis zu 12t.
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