Da die Rechtsprechung manchmal etwas verwirrend ist und nicht immer mit anderen Gesetzen überinstimmt können Sie im folgenden Lesen, welche Überschneidungen es im Schadenersatzrecht und der Kfz-Versicherung gibt.
Die Rechtssprechung bei Autoversicherungen weicht von der allgemeinen Rechtssprechung des Schadenersatzrechtes in einigen wenigen Punkt ab.
Da normalerweise der Fahrer des verschuldeten Unfallfahrzeugs die Schuld trägt ist dieser auch Schadenersatzpflichtig. Allerdings kann man praktisch nicht jeden Menschen mit einer Versicherung binden. Daher wendet der Gesetzgeber einen einfachen Trick an: Nach Paragraph 7 des Straßenverkehrsgesetz in Deutschland haftet nicht nur der Fahrer sondern auch der Halter des Fahrzeuges bei einem Schaden. Unabhängig davon ob den Halter eine Schuld trifft oder nicht.
Üblicherweise muss man nur Schadenersatz zahlen wenn man etwas selbst verschuldet hat, doch in diesem Punkt weicht das Recht von dem allgemeinen Standart ab.
Als Halter einen Fahrzeuges ist man in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet sein Fahrzeug zu versichern. Nach Paragraph 5 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht bei KFZ Haftpflichtversicherungen in Deutschland ein so genannter Kontrahierungszwang. Das bedeutet im klaren, das der Versicherungskonzern einen Antrag für eine Kfz Autoversicherung in jedem Falle bestätigen muss. Nur bei wenigen ganz bestimmten Ausnahmen kann dieser Antrag verweigert werden.
Die folgenden Punkte werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
Vermögenschäden,
Sachschäden, dazu gehören Reparaturen an Fahrzeug und Objekten,
Personenschäden, dazu gehören Heilungskosten und Rente bei Invalidität,
Immaterielle Schäden, wie beispielsweise Schmerzensgeld
Sollten sich Ansprüche aus einer Betriebsgefahr ergeben so werden diese ebenfalls ersetzt. Der betroffene Fahrzeugführer ist dabei mitversichert.
Die Kfz Versicherung hat einige Besonderheiten. Eine davon ist die Regulierungsvollmacht. Genauer gesagt bedeutet dies, dass die Versicherung einen Schaden ohne die Einwilligung des Versicherungsnehmers regulieren kann. Im Gegenzug dazu hat die versicherte Person ein besonderes Kündigungsrecht.
Im Falle des Falles kann der Geschädigte Kfz-Fahrer seine finanziellen Schadenersatzansprüchen gegenüber der Versicherung der anderen beteiligten Partei geltend machen. Durch diese Regelung wird vermieden, dass man sich mit diesen Ansprüchen direkt an den Halter oder den Fahrer des Fahrzeugs richten muss und eventuell bei juristischen Verhandlungen leer ausgeht.
Aus prozesstaktischen Gründen werden dennoch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Fahrer sowie die Versicherung in Anspruch genommen. Der Grund dafür liegt darin, dass man dadurch verhindert, dass der angeklagte Fahrer als Anspruchsgegener als Zeuge auftritt.
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