Die Regelungen zum Refinanzierungsregister für Kreditinstitute
Das Refinanzierungsregister spart Zeit und Kosten und bietet Banken eine enorme Flexibilität zur Liquiditätsbeschaffung
Allgemein
Seit über 7 Jahren sind nun die Regelungen der §§22a ff des Kreditwesengesetzes zum Refinanzierungsregister in Kraft. Die ursprünglich als Erleichterung, insbesondere für Pfandbriefbanken, ins Leben gerufene Vorschrift sollte vor allem True Sale Verbriefungen erleichtern. Die Vorschrift kann aber von allen Banken jeglicher Größenordnung zur einfachen Liquiditätsbeschaffung bzw. Refinanzierung genutzt werden. Dabei ist die Führung des Refinanzierungsregisters mit einfachen Hilfsmitteln wie Excel oder auch „per Hand“ erlaubt. Daneben gibt es aber auch Standardsoftware mit der eine elektronische Führung des Registers möglich ist. Eine Einschränkung besteht jedoch darin, dass es sich bei den Beteiligten immer um Kreditinstitute handeln muss.
Die Regelungen zum Refinanzierungsregister können wie folgt zusammengefasst werden:
· In das Refinanzierungsregister lassen sich Vermögensgegenstände für einen Übertragungsberechtigten insolvenzfest eintragen, der im Gegenzug liquide Mittel zur Verfügung stellt bzw. einen Kredit einräumt · Vermögensgegenstände können dabei vom Grundsatz her alle Bilanzaktiva einer Bank sein · Die Registereintragung muss nach der im Gesetz genau spezifizierten Art und Weise erfolgen · Das Register mit den darin eingetragenen Vermögensgegenständen werden durch einen unabhängigen Verwalter auf seine ordnungsgemäße Führung geprüft
Varianten der Liquiditätsbeschaffung mit dem Refinanzierungsregister
In einer der Anwendungsvarianten wird das Refinanzierungsregisters im Konsortialbereich z. B. bei großen Transaktionen von Immobilienfinanzierungen nach wie vor sehr häufig genutzt. Hierbei erwirbt der Konsortialführer im Außenverhältnis die Immobilien, die bereits im Innenverhältnis auf alle Konsorten aufgeteilt und die durch alle Konsorten finanziert sind. Um alle Konsorten ihren Anteil zu übertragen bzw. die Finanzierung für die jeweiligen Konsorten abzusichern, kann über das Refinanzierungsregister eine Unterbeteiligung eingeräumt werden bzw. eine insolvenzfeste Besicherung ermöglich werden. Hierzu bedarf es durch den Eintrag in das Refinanzierungsregister dann keiner notariellen Beurkundung mehr. Dies spart Zeit und Kosten und vereinfacht die Transaktion immens. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sind alle Beteiligte in der Lage ihre Unterbeteiligung auf die gleiche Art und Weise an Dritte weiter zu übertragen.
Grundsätzlich kann jede Bank ihre Bilanzaktiva auf diese Weise zur Liquiditätsbeschaffung bzw. für eine Besicherung von Verbindlichkeiten verwenden. Eine speziellere Variante besteht darin, ob dies mit und ohne Verbriefung über Zweckgesellschaften erfolgen soll. Bei der Variante mit Verbriefung werden die zur Besicherung vorgesehenen Vermögenswerte zunächst mit Hilfe des Refinanzierungsregister an eine Zweckgesellschaft übertragen, um von dieser verbrieft zu werden und dann als gedecktes Wertpapier an die Bank zurück verkauft zu werden. Diese Wertpapiere lassen sich dann z. B. bei der Bundesbank zur Refinanzierung hinterlegen, ohne dass letztendlich der Vermögensgegenstand das Kreditinstitut verlassen hat. Auf eine Verbriefung kann aber für eine direkte Besicherung zwischen den beteiligten Banken auch verzichtet werden.
Fazit
Das Refinanzierungsregister ermöglicht jeder Bank, bei der Refinanzierung Kosten zu sparen und Liquiditätsvorteile zu generieren. Vor allem bei den mittelständisch geprägten Banken wird dieses Instrument jedoch bisher eher selten genutzt, sei es, weil der Aufwand der damit zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten den Vorteil kompensiert, oder/und, weil das Refinanzierungsregister in der Bandbreite seiner Anwendungsmöglichkeiten bisher eher unbekannt ist.
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