Wer als Metzgerei wiederaufbereitetes Fleisch als Delikatesse anbietet muss sich nicht wundern, wenn die Lebensmittelaufsicht dagegen einschreitet.
Eine Metzgerei aus dem Freistaat Bayern warb mit ihren Delikatess- und Spitzenprodukten. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass Wurst und Fleisch aus minderwertigen Zutaten wie Bruchware und Brät bestand, gab es Ärger. Die zuständige Behörde schritt ein und verbot den Verkauf dieser Waren. Doch der Betrieb wehrte sich dagegen und klagte.
Hierzu entschied jedoch das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Urteilen vom 12.03.2013 (Az. 9 B 09.2135 und 9 B 09.2162), dass diese Maßnahme rechtmäßig gewesen ist. Das Gericht stellte klar, dass die Verbraucher hier in die Irre geführt worden sind.
Dies ist sehr zu begrüßen. Denn er verlässt sich gerade auch aufgrund der Werbung darauf, dass ihm qualitativ hochwertiges Fleisch verbraucht wird. Er darf also davon ausgehen, dass er nicht mit wiederaufbereiteten Fleisch- und Wurstwaren vorlieb nehmen muss. Erschwerend kommt hinzu, dass der Verbraucher dies nicht überprüfen kann. Von daher ist es gut, dass das Gericht hier dem Druck der Fleischindustrie widerstanden hat. Sinnvoll wäre es, wenn Verbraucher über Zusätze in Fleisch und Wurst aufgeklärt würden. In manchen Geschäften gibt es inzwischen immerhin die Möglichkeit, nachzufragen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie auch ruhig Gebrauch machen.
Allerdings haben die Richter gegen ihre Entscheidung die Revision zugelassen. Das bedeutet, dass die Metzgerei dieses Rechtsmittel innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils einlegen darf. Man darf gespannt sein, ob sie davon Gebrauch macht und wie dann die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache beurteilen werden. In jedem Fall ist es ratsam bei derartigen rechtlichen Problemem einen Rechtsanwalt im Rat zu fragen. Auf http://www.fachanwalt.de finden Sie einen passenden Fachanwalt sortiert nach Orten und Fachgebieten.
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