Rechtliche Besonderheiten beim freiberuflichen Übersetzen
Mit welchen juristischen Themen muss sich ein freiberuflicher Übersetzer auseinandersetzen? Was muss er beachten, um rechtlich korrekt aufzutreten und zu agieren? Dazu mehr in folgendem Beitrag, der einen Überblick über die wichtigsten Aspekte geben soll! Ich bin selbst freiberufliche Übersetzerin ( Übersetzungsbüro Karlsruhe ) und habe mich eingehend mit juristischen „Fettnäpfchen“ auseinandergesetzt. Das ist besonders wichtig, wenn man sich selbständig macht, mit einer professionellen Homepage auftritt und mit Kunden agiert. Dieser Bericht soll allerdings keine juristische Beratung sein und enthält auch nicht alle juristisch relevanten Aspekte. Man sollte daher bei Fragen stets einen Anwalt zu Rate ziehen. Die Homepage eines freiberuflichen Übersetzers benötigt, wie alle Internetauftritte mittlerweile, ein Impressum und einen Disclaimer, die den geltenden Vorschriften entsprechen müssen. Es gibt einschlägige Internetseiten zum Thema Internetrecht, auf denen man Vorlagen findet, sie sind jedoch nicht immer verwendbar. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, hier einen Anwalt um Hilfe zu bitten, der sich mit den rechtlichen Besonderheiten des Übersetzens auskennt. Da sich die Gesetzeslage oft ändert, meist mindestens ein mal pro Jahr, müssen Impressum und Disclaimer entsprechend angepasst werden. Nicht selten entdeckt man bei der Konkurrenz ein Impressum, das mehrere Jahre alt ist und heute nichts mehr taugt. Um mit Kunden ins Geschäft zu kommen, braucht der Übersetzer Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese selbst zu schreiben, davon ist dringend abzuraten. Man muss sich vor Augen halten, dass das Jurastudium in Deutschland zu den schwierigsten gehört und es nicht grundlos naiv wäre zu glauben, man könne „so ein paar Klauseln“ selbst formulieren. AGB sind oft der Auslöser für Streitfälle, da sie exakt und individuell auf die Berufsgruppe zugeschnitten sein müssen, um rechtlich wasserdicht zu sein und um keine Auslegungsmöglichkeiten zu bieten. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen mit jeder Gesetzesänderung angepasst werden! Auch hier gibt es den im Übersetzerkreis bekannten Fall eines Dienstleisters, der noch immer seine mittlerweile 20 Jahre alten AGB verwendete. Einige Übersetzer – wie auch ein Großteil der Übersetzungsbüros und –agenturen – haben ihre Homepage mehrsprachig online zur Verfügung gestellt. In diesem Fall kann man seine AGB übersetzen bzw. übersetzen lassen. Da allerdings nach wie vor deutsches Recht gilt, ist es nicht notwendig, sich nun von einem beispielsweise französischen Anwalt AGB nach französischem Recht erstellen zu lassen. Es „genügt“ quasi schon, wenn man vor (am Anfang und am besten nochmals am Schluss der AGB) gut sichtbar und optisch hervorgehoben die Information liefert, dass es sich bei der fremdsprachigen Version lediglich um eine Übersetzung handelt und ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich ist. Das ist besonders wichtig, da die Übersetzung nicht so exakt formuliert sein kann wie das Original oder an manchen Stellen Möglichkeit zur anderweitigen Auslegung bietet. Die AGB müssen entweder auf der Homepage verfügbar sein oder mit jeder Angebotserstellung bzw. Auftragsbestätigung mitgeschickt werden, da der Kunde vor Vertragsschluss von ihnen Kenntniss nehmen können muss.
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