Wissenswertes zum Arbeitsrecht
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So manches zum Arbeitsrecht

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Das Arbeitsrecht ist eine Rechtsmaterie von außerordentlicher praktischer Relevanz. Dennoch war es in Deutschland lange keine eigene Rechtsdisziplin. Die ersten eingehenderen arbeitsrechtlichen Regelungen finden sich deshalb verstreut und reagierten zunächst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts auf die eklatanten Mißstände, wie etwa die Kinderarbeit. Erste Kataloge von Arbeitnehmerschutzvorschriften finden sich im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1869 und in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869. In dieser Zeit rückte die Situation des Fabrikarbeiters in den Vordergrund, es entstand die "soziale Frage".

Gesetzliche Grundlagen

Das Bürgerliche Gesetzbuch, welches am am 1.1.1900 in Kraft trat, beschränkte sich auf Vorschriften über die Lohnzahlung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers und bei unverschuldeter Arbeitsversäumnis (§§ 615 und 616 BGB) und sah darüber hinaus nur eine Vorschrift über die Fürsorgeptlicht des Dienstberechtigten (§ 618 BGB) vor. Als eigenständiger Vertragstyp wurde der Arbeitsvertrag nicht anerkannt; vielmehr finden sich noch heute Dienstvertrag und Arbeitsvertrag im gleichen Sechsten Titel des Besonderen Schuldrechts. Diese lückenhafte Regelung hat zur Folge, dass aktuelle arbeitsrechtliche Vorschriften heute in einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzeskodifikationen abgelegt sind.

Zudem ist das Arbeitsrecht sehr vielschichtig und komplex. Es gibt sehr viele Definitionen und wichtige Rechtsprechung, wie das Internetportal Magazin Arbeitsrecht zeigt.

Öffentliches oder privates Recht

Das Gesetzesrecht im Arbeitsrecht ist auch danach zu unterscheiden, ob es sich um öffentliches Recht oder Privatrecht handelt. Diese Unterscheidung kann in einigen Fällen schwierig sein und ist auch nicht immer von entscheidender Bedeutung bei der Entscheidung einer Rechtsfrage. Zum öffentlichen Recht zu rechnen, ist insbesondere das Arbeitsschutzrecht im engeren Sinne, also etwa Regelungen

  1. des Gesundheitsschutzes und
  2. des Arbeitszeitschutzes sowie
  3. das Personalvertretungsrecht.

Zum Privatrecht gehört neben dem Arbeitsvertragsrecht u.a. das kollektive Arbeitsrecht und nach überwiegender Auffassung auch das Betriebsverfassungsrecht.


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