Beim Betreuungsrecht handelt es sich um ein besonders sensibles Segment des Rechtsgebiets Familienrecht. Eine Folge der demographischen Wandlung ist das stetig ansteigende Durchschnittsalter der Bevölkerung. Die Lebenserwartung der Menschen hat sich in letzten Jahrzehnten kontinuierlich erhöht und diese „demographischen Alterung“ wird zukünftig auch weiter ansteigen. Doch mit zunehmendem Alter machen sich auch häufig körperliche, psychische und physische Krankheiten bemerkbar, die die Geschäftsfähigkeit in erheblichem Maße einschränken können und die Einsetzung eines Betreuers erforderlich machen. Aber auch den stetigen Anforderungen des alltäglichen Lebens sind mittlerweile auch viele jüngere Menschen nicht mehr gewachsen. Sie erkranken psychisch, greifen zu Tabletten oder Drogen, um in der Gesellschaft zu „funktionieren“, was über kurz oder lang in Therapien, Entzug und dergleichen mündet. Diese Menschen sind dann auch nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen Interessen und Belange eigenverantwortlich zu regeln. Der Einsatz eines Betreuers, gegebenenfalls auch nur zeitlich begrenzt während der Dauer der Therapiemaßnahmen, ist dann unabdingbar. Eine weitere Gruppe, die auf die Unterstützung eines Betreuers angewiesen sind, sind behinderte Menschen, die ihre bisherigen Bezugspersonen verloren haben, Z.B. durch den Tod der Eltern, die sich um alles gekümmert haben. Im Jahre 1992 hat der Staat bereits erkannt, dass die üblichen Vorgehensweisen wie Entmündigung, Gebrechlichkeitspflegschaft und Vormundschaft nicht mehr zeitgemäß sind und dringend überarbeitet und reformiert werden müssen. Doch wie so oft liegen zwischen Theorie und Praxis Welten und so wird nach dieser Reform auf der einen Seite die Bereitstellung der staatlichen Mittel kritisiert, wogegen man auf der anderen Seite von einer Verschwendung von Ressourcen spricht. Voraussetzung für die gerichtliche Bereitstellung eines Betreuers ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die die Geschäftsfähigkeit ganz oder in großen Teilen einschränkt. Medizinische Diagnosen und eventuelle Gutachten untermauern die Notwendigkeit eines Betreuers. Grundsätzlich wird im Betreuungsrecht nicht gegen den freien Willen einer Person verhandelt. Jedoch kann dieser freie Wille krankheitsbedingt, durch das Vorliegen einer geistigen Erkrankung, stark beeinträchtigt sein oder der Betroffene eine Gefahr für sich selbst und andere darstellt, so dass eine übergeordnete richterliche Entscheidung zum Wohl des Betroffenen mit geeigneten Maßnahmen getroffen werden muss. Wurde ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt, wird dieser im Sinne des betreuten Menschen alle seine Interessen und Belange gegenüber amtlichen Stellen und Institutionen regeln, z.B. mietrechtliche Belangen gegenüber dem Vermieter, oder Probleme mit dem Alters- oder Pflegeheim oder der Renten- und Pflegeversicherung klären. Des Weiteren wird der Geldverkehr überwacht und vieles mehr. Das Betreuungsrecht München wird beispielsweise durch die Rechtsanwältin Frau Dorilies Schmidt-Paepcke und dem Rechtsanwalt Herrn Florian Schmidt professionell ausgeführt und überwacht. Die Kanzlei blickt auf eine sechzigjährige, erfolgreiche Kanzleihistorie zurück. Neben dem Betreuungsrecht München werden die daran anknüpfenden Segmente der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung behandelt. Weitere Informationen können unter recht-muenchen.eu eingesehen werden.
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