Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
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Auswirkung des Produktsicherheitsgesetzes und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betreffen Betreiber und Hersteller von Maschinen

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Mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) werden die Inhalte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt. Am 01.12.2011 trat das Produktsicherheitsgesetz in Kraft. Ein erster Schritt, um auch in Deutschland entscheidende Veränderungen des europäischen Rechts umzusetzen. Ziel: Mehr Transparenz für die Verbraucher. Im Zuge dessen erhält die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erheblich stärkere Befugnisse. Die BAuA hat jetzt sogar ein Veröffentlichungsrecht, wenn entsprechende Rückrufe von Produkten gemeldet werden. So will man die Verbraucher wirksam vor gefährlichen Produkten schützen.

Im Einzelnen sollen dies die folgenden Änderungen bewirken:

•    Handel darf nur sichere Produkte an den Kunden geben.
•    Es wird nicht mehr zwischen Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln unterschieden, sondern es gibt  nur noch den allgemeinen Begriff des Produkts.
•    Anforderungen an Prüfstellen (z.B. TÜV)sind einheitlich definiert.
•    Marktüberwachung erhöht die Quoten bei den Kontrollen.
•    Verstöße werden härter bestraft und die Bußgelder wurden erhöht.

Auswirkungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und somit des Produktsicherheitsgesetzes betreffen sowohl Hersteller als auch Betreiber von Maschinen.

Nach der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezeichnet der Ausdruck „Maschine“„eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“.

Diese Definition ist auch wichtig im Hinblick auf das aktuelle Produktsicherheitsgesetz. Hierzu zählt auch der neu definierte Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

•    Maschinen
•    auswechselbare Ausrüstungen
•    Sicherheitsbauteile
•    Lastaufnahmemittel
•    Ketten, Seile und Gurte
•    abnehmbare Gelenkwellen
•    unvollständige Maschinen

Hinweis: Die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält wichtige Änderungen zum früheren Begriff des Inverkehrbringens.

Das Produktsicherheitsgesetz umfasst alle technischen Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte.

Hersteller

Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes ist

•    wer Maschinen für den Markt konstruiert und herstellt,
•    wer Maschinen aus einem Land außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) importiert,
•    Maschinen miteinander funktional verbindet („verkettet“)
•    ,unfertige (gelieferte) Maschinen komplettiert,
•    gelieferte Komponenten oder Maschinenteile zu einer fertigen Maschine zusammenfügt,
•    Maschinen für seinen Eigengebrauch herstellt,
•    gebrauchte Maschinen wesentlich verändert und/oder erneut in Verkehr bringt oderalte oder neue Maschinen umbaut oder modernisiert und dabei wesentlich verändert.

Der Hersteller muss die Pflichten und Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Das Gleiche gilt natürlich auch für jeden Betreiber, der eine erworbene (oder entliehene) Maschine wie oben erwähnt verändert.

Inverkehrbringen

„Inverkehrbringen“ ist das entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellen einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.

Wichtig: In der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bedeutet „Inverkehrbringen“ nun nicht mehr das Überlassen eines Produkts an Dritte. Mit dem Vorgang des Bereitstellens ist das Inverkehrbringen gegeben.Konkret: Wenn ein Hersteller eine Maschine zum Verkauf anbietet, dann ist die Maschine somit „in Verkehr gebracht“.

Betreiber

Betreiber sind solche Personen und/oder Institutionen, die Arbeitsmittel im Rahmen der Beschaffung auswählen und zur Arbeitsgestaltung zur Benutzung bereitstellen.
Die grundlegenden Pflichten sind für den Hersteller und den Betreiber  durchaus vergleichbar.


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