So beeinflusst die Steuerklasse die Zahlung des Unterhalts
Was viele beim Thema Unterhalt und Unterhaltszahlungen nicht wissen ist, dass die eigene Steuerklasse die Höhe der Zahlungen beeinflussen kann.
Der Gesetzgeber schreibt vor dass Erwachsene bis zum 18. Lebensjahr für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen haben. Entscheidend für die Höhe der Unterhaltszahlungen sind dabei die Lebensumstände der Erziehungsberechtigten. Üblichwerweise zieht man hierfür die Höhe des elterlichen Einkommens als Berechnungsgrundlage heran. Wenn man den Unterhalt berechnen will muss man in jedem Fall auf die Höhe der eigenen Steuerklasse achten. Die Regel ist im Grunde ganz einfach: Je günstiger die eigene Steuerklasse ist, desto mehr Geld hat man zur Verfügung. Dafür muss man dann aber auch mehr Unterhalt zahlen. Daraus ergibt sich seitens des Gesetzgebers die Pflicht für den Unterhaltszahlenden die günstigste Steuerklasse für sich zu wählen. Darüber hinaus muss der Unterhaltszahlende auch noch seine Vermögensverhältnisse offenlegen.
Konkreter Fall: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.09.2011
Situation: Minderjährige Unterhaltsgläubiger hatten über das Familiengericht Köln-Brühl Unterhaltsgeld von ihrem Vater beantragt. Der Unterhalt entsprach der dritthöchsten Kategorie der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, d.h. der Unterhaltsliste. Welcher Kategorie der Vater zuzurechnen war hing von seiner Steuerklasse ab. Nach erneuter Heirat hatte der Vater die Möglichkeit gehabt sich entweder in der Steuerklasse III oder der Steuerklasse IV zu versichern. Für sich selbst hatte er die Steuerklasse IV gewählt. Das Problem war, dass die dritthöchste Unterhaltskategorie nur für solche Personen in Frage kam, die die Steuerklasse III hatten. Daraus ergab sich folgende Frage: Muss ein Unterhaltsgläubiger die für ihn günstigste Steuerklasse wählen?
Ein erster Entschluss des zuständigen Gerichts besagte, dass nur das reale EInkommen bei der Berechnung des Unterhalts als Basis dienen dürfe. Für den Vater hieße dass das er dank Steuerklasse IV weniger zu zahlen hätte. Das Oberlandesgericht vertrat in einer zweiten Entscheidung aber die Auffassung dass der Mann die für ihn günstigere Steuerklasse III wählen müsse. Hiermit hätte er dann auch mehr Unterhalt zahlen müssen.Nach Ansicht des Oberlandgerichts Köln sind die Kinder auf die Unterhaltszahlungen angewiesen, die sich allein auf Grund des Vermögens der Eltern berechnen. Im Zweifelsfall sei daher das Recht der freien Wahl der Steuerklasse weniger wichtig als die Pflicht zur Unterhaltszahlung. Daher könne man auch keine Rücksicht darauf nehmen wenn der Schuldner sein EInkommen durch die Wahl einer schlechteren Steuerklasse verringere.
Was gilt es bei der Steuerklasse zu beachten?
Zu beachten ist, dass die Wahl einer zunächst schlechteren Steuerklasse nicht völlig verboten ist. Man muss in jedem Fall aber ausführlich begründen warum man sie wählt. Ein denkbarer Grund ist wenn beide Ehepartner arbeiten und eine Steuerklasse sinnvoll ist nach der Beide gleich besteuert werden. Im hier erörterten Fall wäre das dann Steuerklasse IV für beide Eheleute. Voraussetzung hierfür ist aber, dass beide Ehepartner über Einkünfte verfügen, die einen solchen Schritt sinnvoll erscheinen lassen. Zur Überprüfung müssen daher beide Ehepartner ihre Einkünfte offenlegen.
Schlussfolgerung: Bei der Heirat kann man grundsätzlich zwischen folgenden Kombinationen der Steuerklassen wählen:
Ehepartner 1: III, Ehepartner 2: V Ehepartner 1: IV, Ehepartner 2: IV
Die Kombination IV/IV sollte gewählt werden wenn beide Ehepartner in etwa über das gleiche Einkommen verfügen. Bei einem unterschiedlichen Einkommensniveau empfielt es sich stattdessen die Kombination III/V zu wählen. Für diese Kombination gilt folgende Rechnung: Derjenige mit dem höheren Gehalt wählt Steuerklasse III, derjenige mit dem niedrigeren V . Diese Kombination macht besonders insofern Sinn, als hier regelmäßig zu wenig Steuern eingezogen werden. Insofern bleibt am Ende auch mehr für die Ehepartner übrig.
Ein Fall auf den man besonders achten sollte ist, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete am oberen Ende einer Einkommensgruppe befindet. Am besten sollten dann alle Beteiligten prüfen ob das Einkommen wirklich nach der günstigsten Steuerklasse versteuert wurde. Wenn das nicht der Fall ist muss er nachweisen, warum er die für ihn schlehtere Steuerklasse gewählt hat. So wird verhindert, dass man die Berechnungsgrundlage des zu zahlenden Unterhalts verringert, indem man sich einfach für eine schlechtere Steuerklasse entscheidet.
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