Pensionsrückstellung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Da bei Verpflichtungen zur betrieblichen Altersversorgung unklar ist wann und in welcher Höhe Verpflichtungen entstehen, werden diese in Bilanzen nicht als Verpflichtungen, sondern als Rückstellungen geführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einmal Zahlungen oder um eine lebenslange Rente handelt. Die Pensionsrückstellungen Bilmog werden auf der Passiv Seite der Bilanz geführt, da sie kein verfügbares Vermögen darstellen. Ein Aufbau von Kapitalrücklagen wird aufwandswirksam in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung beschrieben, erfolgsneutral kann eine direkte Buchung ins Eigenkapital erfolgen. Bei Erhöhungen der Kapitalrücklagen spricht man bei Pensionsrückstellungen Bilmog von Zuführungen, bei Verringerungen von Auflösungen oder, wenn es sich um Zahlungen aus dem Kapital zur Deckung von Versorgungszahlungen geht, von Verbrauch. In der Regel bedeutet eine Auflösung also eine Verringerung ohne Verbrauch. Ob eine Pensionsrückstellung nach Bilmog gebildet werden darf, oder eventuell gebildet werden muss, unterliegt verschiedenen Vorschriften. Gemeinsam haben jedoch alle, dass die Verpflichtung in der Vergangenheit entstanden ist und die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Höhe der Pensionsrückstellung Bilmog Unklar bei der Bilanzierung ist die Höhe und der Zeitpunkt des Zahlungseintritts für das Unternehmen. Die Bewertung wird daher mit versicherungsmathematischen Grundsätzen geleistet. Dazu gehört auch eine Abzinsung, da es sich um eine Barwertberechnung handelt, und für die folgenden Jahre muss die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlung im Auge behalten werden. Die Wahrscheinlichkeiten müssen aus aktuellen und statistischen Tabellen entnommen werden.
Grundsätzliche Systematik Unterschieden wird die aufwandsbezogene und bilanzbezogene Systematik. Bilanzbezogen wird der Bilanzposten ermittelt, aus dem sich dann der Aufwand ergibt. Bei aufwandsbezogener Systematik wird der Aufwand festgeschrieben und der Bilanzansatz abgeleitet.
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