Die Dienstunfähigkeitsversicherung kann nur von Beamten abgeschlossen werden. Ist ein Beamter aus welchen Gründen auch immer nicht dienstfähig, und bleibt er dauerhaft nicht dienstfähig, so ist das der Berufsunfähigkeit gleichzustellen. Dies bezüglich wird aber auf Grund des Beamtenstatus unterschieden. Was für den Arbeitnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung ist, bedeutet für den Beamten die Dienstunfähigkeitsversicherung. Es gibt drei Typen von Dienstunfähigkeitsklauseln. Die Echte Dienstunfähigkeitsklausel, die Unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel und die Unechte Dienstunfähigkeitsklausel.
Die echte Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten den vollen Rundumschutz. Ob der Beamte nun wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird, mit der echten Dienstunfähigkeitsklausel sind beide Varianten versichert. Allerdings sollten Vollzugs- und Polizeibeamte bei Vertragsabschluss weitere Details klären. Bei der unvollständigen Dienstunfähigkeitsklausel fehlt der Zusatz der Entlassung aus dem Dienst wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit – sie tritt also nur in Kraft, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Bei der unechten Dienstunfähigkeitsklausel werden Beamte in den Bewertungsgrundsätzen der Berufsunfähigkeit gleichgestellt. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Beamter zwar dienstunfähig ist, aber theoretisch in der Lage wäre, einen völlig anderen Beruf aus zu üben. Da man dies praktisch immer unterstellen könnte, bietet die unechte Dienstunfähigkeitsklausel keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Vor dem Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung sollte sich der Versicherungsnehmer genauestens informieren.
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