Mauertaktik von Versicherungsunternehmen bei gekündigten Lebensversicherungen
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Oktober 2005 in einem Urteil auf die Seite der Versicherungsnehmer gestellt, die vorzeitig ihre Vorsorgeversicherung gekündigt haben.
Betroffen sind alle Verträge von Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, die zwischen Mitte 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Vor kurzer Zeit hat der BGH entschieden, dass dieses Urteil auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden ist.
Gründe für eine vorzeitige Kündigung können Krankheit, Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Immobiliengeschäfte sein. Wer dafür aber bisher nur einen Bruchteil der eingezahlten Summe erhalten hat, kann von seinem Versicherungsunternehmen einen Nachschlag verlangen.
Doch die meisten Versicherer mauern und handeln nach der Strategie: Wer sich nicht selbst kümmert, verliert. Das bedeutet, wer sich nicht selbst meldet, dem wird der Anspruch auf Nachzahlung verweigert. Die Mindesterstattung entspricht immerhin gut die Hälfte der eingezahlten Prämien. Allerdings haben erst 5 Prozent der Kunden die von dieser Regelung betroffen sind, bisher von ihrem Recht Gebrauch gemacht.
Es ist aber Eile geboten, denn der Anspruch auf den erhöhten Rückkaufswert verjährt nach 5 Jahren.
Von den Gerichten wurde allerdings noch nicht entschieden, bzw. bestätigt, wann die 5-Jahres-Frist beginnt. Die Versicherungsunternehmen setzen den Beginn zum 1.Januar des Jahres nach der Kündigung. Es ist also wichtig den Anspruch einer 2002 vorzeitig gekündigten Versicherung noch vor Ablauf des Jahres 2007 geltend zu machen.
Insgesamt sind weit über sieben Millionen Verträge betroffen. Nach Ansicht von Experten, könnten so etwa 3,5 Milliarden Euro aus allen gekündigten Policen zurückgefordert werden.
Von Verbraucherschützern wird deshalb empfohlen, sich vor dem Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung durch einen Versicherungsvergleich zu informieren und auf die finanziellen Möglichkeiten und flexiblere Alternativen zu achten.
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