Wurde ein hochwertiger PKW bereits längere Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit erworben, können Bezieher von Arbeitslosengeld II diesen eventuell behalten, ohne dass der Wert beim Vermögensfreibetrag berücksichtigt wird. Dies wurde mit Urteil vom 06.03.2007, AZ S7AS2977/06 vom Sozialgericht Heilbronn entschieden.
Bei dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitslosen, der einen Audi A3 im Jahre 2001 für EURO 30.000,- gekauft hatte, dessen Verkaufswert bei Antragstellung auf ALG II rund EURO 11600,- betrug. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ein Auto lediglich bis EURO 5000,- beim Schönvermögen, das anrechnungsfrei ist, berücksichtigt werden kann. Daher sollte der Arbeitslose den Wagen verkaufen und den erzielten Erlös, der über den Freibetrag von EUR 8750,- hinausgeht, für seinen Lebensunterhalt nutzen. Hiergegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht, das in seinem Sinne entschied. Die Richter stellten fest, dass immer die jeweiligen individuellen Bedürfnisse der Arbeitslosen in Betracht kommen müssen. Im konkreten Fall lebe der Arbeitslose auf dem Lande und sei somit auf ein Auto angewiesen. Dieses dürfe auch wegen der vermehrt möglichen Reparaturen nicht von zu geringem Wert sein. Einen Klein- und Mittelklassewagen hielten die Richter grundsätzlich für angemessen.
Weitere Tipps und Informationen über unser Artikelverzeichnis gibt es hier. Die Sitemap listet alle Artikel im 0AM.de Artikelverzeichnis.
Im 0AM.de Artikelverzeichnis werden interessante Projekte im Rahmen eines Artikels vorgestellt, wie hier der Artikel über
`Rechtstipp - ALG II trotz Audi A3`, auch Sie können hier Autor werden und einen Artikel veröffentlichen lassen.