Als vermindert erwerbstätig werden Menschen bezeichnet, die krankheits- oder behinderungsbedingt beeinträchtigt sind ihren Lebensunterhalt durch ihre Berufstätigkeit zu verdienen. Betroffene Personen sind zwar durch die Erwerbsminderungsrente abgesichert, müssen aber mit hohen Abschlägen rechnen.
Man unterscheidet zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderung. Dieser Sachverhalt ist ebenfalls im § 43 SGB VI definiert.
Man spricht von teilweiser Erwerbsminderung, wenn die betroffene Person, unabhängig welchen Beruf diese erlernt hat - nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann. Gibt es keine Chance für diesen Menschen einen Arbeitsplatz zu finden, so kann in diesem Fall eine volle Erwerbsminderung, die als "Arbeitsmarktrente" bezeichnet wird, geltend gemacht werden. Ob eine Person noch arbeitsfähig ist, wird durch Ärzte und Gutachter festgestellt. Hier ist zu beachten, dass der Versicherungsträger für die Bezahlung des Gutachters zuständig ist.
Von einer vollen Erwerbsminderung ist die Rede, wenn der Beteiligte keiner Berufstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachgehen kann. Bei diesem Punkt wird nicht nur von der quantitativen, sondern auch von qualitativen Einschränkungen gesprochen. Ist es nicht mehr erwerbsfähigen Person nicht möglich, den Arbeitsplatz zu erreichen - auch Wegefähigkeit genannt - so liegt ebenfalls eine volle Erwerbsminderung vor.
Zumeist wird eine "Zeitrente" bezahlt, d.h. nur wenn keine Verbesserung des Zustandes mehr ersichtlich ist, kann die Rente auf Dauer gewehrt werden. Für die Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit muss man mit Wartezeiten von fünf Jahren Versicherungszeit rechnen. Ebenfalls müssen in einem Zeitraum von fünf Jahren bereits drei Jahre Pflichtbeträge vom Versicherten gezahlt worden sein.
Erhält der Betroffene eine zeitlich unbefristete Bewilligung, so erfolgt die Auszahlung im folgenden Monat nach dem Eintritt in die Erwerbsminderung. Allerdings muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Antritt gestellt werden. Handelt es sich um eine zeitlich befristete Rente, so erfolgt die Leistung ab Beginn des 7. Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung.
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