Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die Krankenkasse die Kosten für alle zu seiner Genesung notwendigen Heil- und Hilfsmittel bis auf einen festgelegten Eigenanteil erstattet.
Die sogenannte Gesundheitsreform, d. h., die Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen, die nach langen Diskussionen im Herbst 1992 beschlossen wurden, bringt hier für die Versicherten eine Reihe von Änderungen. Seit 1993 wird vom Versicherten ein Eigenanteil für Medikamente verlangt, der sich am Medikamentenpreis orientiert. Für Medikamente bis zur Packungsgröße N1 beträgt der Eigenanteil 3 Euro, bei Arzneimitteln bis zur Packungsgröße N2 ist ein Eigenanteil von 5 Euro und für Medikamente bis zur Packungsgröße N3 ein Eigenanteil von 8 Euro zu leisten.
Als Heilmittel bezeichnet man alle unterstützenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung, z. B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik oder besondere Therapieformen. Bei allen Heilmitteln gilt, dass der Versicherte zehn Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil zu tragen hat, wenn er nicht die Sozialklausel in Anspruch nehmen kann.
Festbeträge sind für alle Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle) eingeführt. Bei den Sehhilfen (Brillen, Gläser, Kontaktlinsen) entfallen damit die früher üblichen Eigenanteile. Verlangt der Patient jedoch eine teurere als die durch den Festbetrag garantierte Lösung, muss er zuzahlen. Gleiches gilt bei Rollstühlen oder anderen orthopädischen Hilfsmitteln.
Wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen eine teurere als die Standardausrüstung (Brille, Hörgerät, Rollstuhl) benötigt, muss die Krankenkasse auch die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen. Vom Einzelfall und der Entscheidung des Arztes ist es z. B. abhängig, ob die Kosten für eine getönte Brille mit Korrekturgläsern durch die Kasse getragen werden müssen. In dieser Frage kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten. Letztlich ist dann die medizinische Notwendigkeit (erhöhte Lichtempfindlichkeit, starke Blendgefahr) ausschlaggebend.
Ganz klar stellt sich die Situation immer dann dar, wenn eine Spezialbrille für die Arbeit benötigt wird. In solchen Fällen müssen die Mehrkosten nicht vom Versicherten, sondern immer von den Krankenkassen getragen werden (Bundessozialgericht, AZ 8 RKn 13/88).
Wenn die medizinische Notwendigkeit durch den Arzt bestätigt wird, müssen die Krankenkassen sogar besondere Lebensmittel zahlen. So haben Eltern, deren Baby keine Kuhmilch verträgt, Anspruch darauf, dass sie von der Krankenversicherung die Ausgaben für Kunst¬ oder Sojamilch ersetzt bekommen (Landessozialgericht Saarland, AZ L 1 K 9/82).
Nicht zu übernehmen brauchen Krankenkassen die Kosten für sogenannte Hausnotrufsysteme, bei denen per Funk über eine Einsatzzentrale Ärzte oder Angehörige benachrichtigt werden können, wenn dem Träger des Notrufsystems etwas zustößt. Auch wenn es sich dabei um einen Behinderten handelt, müssen die Kosten nicht übernommen werden (Bundessozialgericht, AZ 3 RK 39/89). Im Einzelfall, wenn der Krankenkasse z. B. durch die Verwendung eines solchen Systems Kosten erspart bleiben und sich das Notrufsystem als wirtschaftliche Alternative zu einer dauernden Betreuung anbietet, kann die Kasse jedoch auch anders entscheiden. Deshalb sollte die Kostenfrage vor der Anschaffung eines Notrufgeräts geklärt werden.
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