Pflegeversicherung - Verfahren im Überblich
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Pflegeversicherung - Verfahren

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Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Sie einige Stationen durchlaufen.

Zunächst müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Die Leistungen werden erst ab Datum der Antragstellung gewährt. Unmittelbar nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit sollte daher ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Nach Antragseingang wird die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen mit der Prüfungen der Pflegebedürftigkeit und der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Es empfiehlt sich, mindestens zwei Wochen lang vorher ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen

Der MDK wird in der weiteren Folge einen Begutachtungstermin beim Pflegebedürftigen vereinbaren. Die Begutachtung durch eine Pflegefachkraft anstatt eines Arztes muss kein Nachteil sein und sollte daher nicht abgelehnt werden. Es empfiehlt sich, dass bei der Begutachtung sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson anwesend ist. Nicht selten neigt der Pflegebedürftige aufgrund der besonderen Aufregung bei der Untersuchung dazu, seine Restfähigkeiten zu überschätzen. Die Pflegeperson kann dann regulierend eingreifen. Der Gutachter wird aufgrund eines Fragenkataloges einschätzen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese Einschätzung legt er dann in Form eines Gutachtens der Pflegekasse  vor. Der Sachbearbeiter der Pflegekasse folgt in aller Regel dieser Einschätzung.

Die Pflegekasse stuft nach Durchsicht des Gutachtens den Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe ein und erläßt ein Bescheid, der dem Antragsteller mit der Post übersendet wird.

Sollte die Bewilligung einer Pflegestufe abgelehnt worden sein, dann können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Gleiches gilt, wenn sie mit der bewilligen Pflegestufe nicht einverstanden sein sollten. Die Fristen für den Widerspruch beträgt fast immer 1 Monat. Aufgrund des Widerspruches kann ein zweites Gutachten des MDK erforderlich werden. Auf den Widerspruch folgt dann der Widerspruchsbescheid. Auch dieser kann mit einer Klage zum Sozialgericht mit einer weiteren Frist von 1 Monat angegriffen werden.

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim




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