Kauf einer Gebrauchtimmobilie in Südfrankreich. Objektbesichtigungen / Objektbewertungen
Sie haben sich zum Kauf einer Gebrauchtimmobilie entschlossen.
Sie haben durch Besichtigungen des Objektes und des Umfeldes gründlich überprüft, ob Lage, Nachbarschaft, Blick, Zuschnitt ... Ihres Wunschobjektes tatsächlich dem entsprechen, was Sie sich vorgestellt haben. Bitte vergessen Sie nicht, auch die bauliche / technische Qualität des Objektes festzustellen und eventuell notwendige Reparatur- / Renovierungs- und Umbauarbeiten zu bewerten und den entsprechenden dafür notwendigen finanziellen Aufwand dem Preis zuzuschlagen, um ein realistisches Bild von der Investitionssumme zu erhalten. An dieser Stelle kann es notwendig werden, einen Spezialisten einzuschalten.
Zur Grundfläche einer Wohnung: Das Gesetz (Loi Carrez) schreibt vor, dass die genaue Wohnfläche in jedem promesse oder compromis de vente genannt werden muss. Hierzu muss der Verkäufer der Wohnung auf seine Kosten ein entsprechendes Gutachten von einem Sachverständigen anfertigen.
Einige andere Qualitätsnachweise, so schreibt es das Gesetz zum Schutz des Käufers vor, sind ebenfalls vom Verkäufer der Immobilie zu erbringen. Ihr Vorliegen wird vom Notar überprüft. Sie werde als Anhänge dem Vorvertrag und der notariellen Akte beigelegt.
Hierzu gehören:
-Untersuchung auf Termiten in Fällen, in denen das entsprechende Objekt in einer Gegend liegt, in der es Termitenbefall gibt. Der Verkäufer muss dem Notar ein Gutachten eines einschlägigen Sachverständigen vorlegen, das nicht älter als 3 Monate ist.
-Sollte das zu erwerbende Objekt vor 1948 errichtet worden sein, muss der Eigentümer dem Notar ein Gutachten über möglichen Bleigehalt vorlegen, das nicht älter ist, als 1 Jahr.
-Sollte das zu erwerbende Objekt vor dem 1.7.1997 errichtet worden sein, muss der Verkäufer dem Notar ein Gutachten über das Vorhandensein von Asbest vorlegen.
-Seit dem 1.Juli 2006 muss der Verkäufer dem Käufer ein Gutachten über den Energieverbrauch der Immobilie vorlegen, die den Käufer in die Lage versetzen soll, die Energiekosten im Betrieb bei den unterschiedlichen Angeboten / Objekten vergleichen zu können.
-Wenn eine Immobilie in einer Zone mit Naturrisiken (Waldbrand / Erdbeben…) oder technischen Risiken (Nachbarschaft mit gefährlichen Einrichtungen ) liegt, muss der Verkäufer den Käufer hierüber aufklären.
Die « charges de copropriété » / das Wohngeld : Vor dem Kauf einer Wohnungsollte der Käufer sich das „règlement de copropriété“ (die Teilungserklärung für die Eigentümergemeinschaft ) ansehen. Dort sind das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum genau beschrieben und die jeweiligen Nutzungsbedingungen niedergeschrieben. Die Teilungserklärung ist eine Art Grundgesetz der Eigentümergemeinschaft. Desgleichen sollte man Einsicht in das letzte Protokoll der „assemblée générale“ (der Eigentümerversammlung) nehmen, wo man gegebenenfalls Informationen über von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Arbeiten finden kann.Und schließlich sollte man sich die beiden letzten Abrechnungen der „charges de copropriété“ (Wohngeld) vorlegen lassen.
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ÜBER DEN AUTOR:
Dr. Axel Hilgenberg ist geschäftsführender Gesellschafter der Hilgenberg Immobilien GmbH, IVD, Düsseldorf, www.frankreich-immobilien.de, www.riviera-domicile.com und www.cote-dazur-domicile.com , die sich schwerpunktmäßig seit vielen Jahren mit der Vermittlung von Immobilien an der Côte d’Azur und in Monaco beschäftigt. Näheres zum Unternehmen, seiner Arbeitsweise und seinem Programm unter den obigen Internetadresse. Über diese Adressen können auch unsere kostenloseebooks „Verkaufvon Immobilien an der Côte d’Azur“ und „ Kauf von Immobilien in Südfrankreich und Monaco“ bezogen werden.
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