Vermögenswirksame Leistungen werden oft auch mit VWL oder auch mit VL abgekürzt. Es handelt sich bei dem ganzen um eine Geldleistung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt. Die Höhe dieser Leistung ist tarifvertraglich oder auch im Arbeitsvertrag festgehalten.
Die Vermögenswirksamen Leistungen werden dabei ohne Umweg vom Arbeitgeber auf das Anlagekonto eines Arbeitnehmers überwiesen. Es gibt das so genannte fünfte Vermögensbildungsgesetz und dieses besagt, dass die Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Kombination mit einer Arbeitnehmersparzulage von Seiten des Staates eine Förderung erfahren. Allerdings gibt es vom Gesetzgeber Vorschriften bezüglich der förderfähigen und langfristigen Sparformen.
Hinsichtlich einer Besteuerung sind Vermögenswirksame Leistungen wie folgt einzuordnen: Aus Sicht des Arbeitsrechts gehören dies Leistungen zum jeweiligen Lohn oder Gehalt. Das heißt, dass sie zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind. Vermögenswirksame Leistungen sind Einkommen, Verdienst oder auch ein Entgelt wie es der Sinn der Sozialversicherung besagt. Ebenso steht es im dritten Buch des Sozialgesetzbuches. Einen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen kann niemand übertragen. Wenn nach dem Abzug von Vermögenswirksamen Leistungen der restliche Lohn nicht ausreichend ist, um damit die einzubehaltenden Steuern zu decken, dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Betrag erstatten, der zur Deckung notwendig ist. Das gleiche gilt neben den einzubehaltenden auch für die Sozialversicherungsbeiträge und für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Mancherorts haben sich die Vermögenswirksamen Leistungen schon gewandelt zu den AVWL, den altersvorsorgewirksamen Leistungen. Diesen Tarifvertrag mit Namen TV AVWL gibt es bereits seit dem Oktober 2006 in der Metall- und Elektroindustrie. Dieser soll den alten Tarifvertrag über die Vermögenswirksamen Leistungen ablösen. Das heißt, dass nicht mehr nur generell das Sparen als Vermögensbildung gefördert wird, sondern zudem auch noch eine konzentrierte Entstehung einer ergänzenden Altersvorsorge. Es gibt jedoch eine Übergangszeit zu der VWL und AVWL gleichzeitig Bestand haben sollen. Nach dieser Übergangsphase, sollen tarifliche Leistungen allerdings nur noch für die Altersvorsorge verwendet werden können. Tarifparteien aus dem Bereich der Chemieindustrie sollen ebenso bereits eine Ablösung der VWL beziehungsweise eine Änderung des bisherigen Tarifvertrags beschlossen haben.
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