Arbeitsrecht: Kündigungsandrohung nach strafbarer Handlung nicht widerrechtlich.
c) 2010 Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 05.11.2010, 6 SA 1442/10
Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung hatte bereits über unzählige „wichtige Gründe“ zu entscheiden, insbesondere Dienstpflichtverletzungen oder strafbare Handlungen sind häufig der gerichtlichen Nachprüfung ausgesetzt. Insbesondere der Fall „Emmely“ hat in diesem Bereich Aufsehen erregt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob die zu einem Aufhebungsvertrag führende Willenserklärung einer Arbeitnehmerin anfechtbar ist, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin wegen einer strafbaren Handlung vor die Wahl gestellt hatte, außerordentlich gekündigt zu werden oder den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
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