Mieter vs. Vermieter - Wer bei Wasserschäden aufkommt
Wird ein Leitungswasserschaden durch einen Wohnungsmieter verursacht, der leicht fahrlässig gehandelt hat, so muss ein Vermieter den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Jedoch gibt es eine wichtige Ausnahme - wenn der Vermieter ein besonderes Belangen an einem Schadenausgleich durch den Mieter hätte. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt beschreiben. Im dargestellten Paradebeispiel unterhielt der Vermieter eine Gebäudeversicherung, deren Unkosten er laut Mietvertrag anteilig auf die Mieter der Wohnungen umlegte. Ein Mieter nahm in seiner Wohnung Arbeiten vor, wobei es am Tag darauf in einem darunter befindlichen Ladenlokal zu einem Wasserschaden (Hier finden Sie Sanierungsmaßnahmen) kam. Auslöser war ein zum Anschluss einer Spüle bestimmter Absperrhahn, der sich in der Küche befand.
Zum Einen konnte ein Verschulden des Mieters nicht bestätigt werden. Zum Anderen meldete der Vermieter den Schaden erst nach zwei Jahren bei seiner Versicherungsgesellschaft. Auf Grund der verspäteten Schadensanzeige lehnte diese eine Regulierung letztendlich ab. Der Vermieter wollte deshalb vom Mieter den Schaden ausgeglichen bekommen. Jedoch wurde der Vermieteranspruch durch den Bundesgerichtshof abgelehnt. Hätte der Mieter vom Vermieter direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen, urteilten die Richter, so würde er in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben.
Diesbezüglich habe der versicherte Vermieter im Regelfall kein nachzuvollziehendes Interesse daran, den Schadenausgleich durch den Mieter begleichen zu lassen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. Fazit: Wer einen Wasserschaden bei sich erspäht, schnellstmöglich den verantwortlichen Hausmeister, Vermieter und Versicherung unterrichten, um Uneinigkeiten oder Auseinandersetzungen zu umgehen.
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