Vom Beantragen der Privatinsolvenz zur Restschuldbefreiung
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Ablauf der Verbraucherinsolvenz von der Anmeldung bis zur Restschuldbefreiung

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Die Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz wurde speziell für nichtselbständige Menschen geschaffen, die in starke Überschuldung geraten sind, wobei die Schulden so hoch sein müssen, dass eine Tilgung in den kommenden sechs Jahren mit den zu erwartenden Einnahmen aussichtslos ist.

Um die private Insolvenz zu beantragen sind einige Voraussetzungen erforderlich, allen voran der außergerichtliche Einigungsversuch. Schuldner und Gläubiger versuchen, gemeinsam eine Lösung für den Abbau der Schulden über einen Schuldenbereinigungsplan zu finden, dem alle Gläubiger zustimmen müssen. Sollte auch nur ein Gläubiger den Plan verweigern, muss eine öffentlich anerkannte Beratungsstelle oder ein Anwalt das Scheitern bescheinigen, damit das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet werden kann. Dem Antrag auf das Verbraucherinsolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht sind beizufügen z.B. die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens, eine detaillierte Übersicht des Einkommens, eine Übersicht aller Gläubiger und deren Forderungen und ein Schuldenbereinigungsplan. Das Gericht versucht nun an erster Stelle, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Sollte dieser gerichtliche Einigungsversuch jedoch ebenfalls scheitern, wird das vereinfachte Verfahren für die Verbraucherinsolvenz eröffnet. Ein als Treuhänder eingesetzter Rechtsanwalt muss zuerst das Vermögen des Schuldners verwerten, um damit Schulden zu tilgen. Nach Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens sind die jeweiligen Forderungen von den Gläubigern bei dem Treuhänder anzumelden. Damit auch Dritte, beispielsweise Arbeitgeber oder Vermieter, von der Insolvenz erfahren, wird eine Veröffentlichung über die Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Wurden keine weiteren fehlerhaften Angaben gemacht und es melden sich keine weiteren Gläubiger, steht der Einleitung der Wohlverhaltensperiode nichts mehr entgegen.

Während der Wohlverhaltensperiode gilt grundsätzlich, dass jegliches pfändbares Einkommen direkt an den Treuhänder weitergeleitet wird, was durch den Arbeitgeber ebenso wie durch einen Rententräger erfolgen kann. Innerhalb der Wohlverhaltensperiode besteht für den Schuldner Arbeitspflicht, wobei jegliche zumutbare Arbeit anzunehmen ist. Wohnungswechsel oder Wechsel des Arbeitsplatzes sind dem Treuhänder unverzüglich anzuzeigen.

Sechs Jahre ab Verfahrenseröffnung läuft die Wohlverhaltensperiode aus und sofern der Schuldner alles dafür getan hat, seine Schulden zu begleichen, kann vom Gericht die Restschuldbefreiung ausgesprochen werden.




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