Zum Aufnahmeanspruch eines Schülers an einer Gesamtschule
Das OVG Lüneburg hat im Dezember 2008 über einen Aufnahmeanspruch eines Schülers an einer Gesamtschule entschieden, der aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden war.
Im Ergebnis lehnte das OVG Lüneburg den von dem Schüler geltend gemachten Anspruch ab. Tatsächlich hatte der Schüler nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung durch die Schule.
Die Schule konnte in dem vom Land vorgegebenen Rahmen aus Kapazitätsgründen Schüler ablehnen.
Das OVG Lüneburg betonte durch seine Entscheidung, dass dem Schulträger im Ergebnis durch seine Schulplanung ein erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, an welcher Schule schließlich Schüler beschult werden. Hier die Leitsätze der Entscheidung:
1. Der Zulassungsanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule findet seine Grenzen an der Aufnahmekapazität der Schule.
2. Die Aufnahmekapazität spiegelt sich im Klassenbildungserlass wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann.
3. Die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität wird durch die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger bestimmt.
Den oben stehenden Fall habe ich auch in meinem "Forum Kommunalrecht" unter www.anwalt-und-kommunalrecht.de unter Angabe weiterer Gründe angesprochen.
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