Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist an bestimmte formelle und sachliche Voraussetzungen geknüpft. Wird gegen eine oder mehrere von ihnen verstoßen, kann der betroffene Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Kündigung kann dann unwirksam sein, wenn zum Beispiel die im Gesetzt zwingend vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten oder der Betriebsrat in Unternehmen, wo er vorhanden ist, vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde. Ebenso, wenn der spezielle Kündigungsschutz für bestimmter Personen wie Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder nicht beachtet wurden. Bei außerordentlichen Kündigungen kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein, wenn die Darstellung des Arbeitgebers über die schwerwiegende Pflichtverletzung ganz oder teilweise nicht den Tatsachen entspricht oder wenn ihm trotz eines pflichtwidrigen Verhaltens die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zuzumuten ist. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden, da diese sonst als rechtswirksam und das Arbeitsverhältnis als beendet gilt. Der Arbeitnehmer kann diese Klage selbst einreichen, die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht zwingend notwendig, liegt aber durchaus im Interesse des Klägers. Vor dem Berufungsgericht allerdings kann sich ein Arbeitnehmer nicht mehr selbst vertreten. Kündigungsschutzklagen werden oft bereits in den Güteverhandlungen durch Vergleiche beigelegt, durch die dem Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung zugestanden wird. Kommt es zu keiner Einigung, findet ein Kammertermin statt, der ebenfalls mit einem Vergleich, ansonsten mit einem Urteil enden kann. Wird die Kündigung durch das Gericht für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis zu den vorherigen Bedingungen fort.