Die Gewährleistung ist im Baurecht oft ein lästiges Thema. Gerade in Technik und Juristerei nicht erfahrene Bauherren von Einfamilienhäusern verzweifeln zuweilen an den komplexen Problemen, die sich im Rahmen der Gewährleistung im Baurecht stellen. Die Ausgangslage ist dabei oft dieselbe. Man hat mit viel Mühe und erheblichen finanziellen Anstrengungen ein Heim für die Familie errichten lassen, die Abnahme erklärt und dem Bauunternehmer die letzte Rate des ausstehenden Werklohns bezahlt. Dann zeigen sich an dem Haus bereits kurz nach der Abnahme Mängel, die einen noch länger beschäftigen werden. In den schlimmeren Fällen steht nach einem heftigen Regenguss auf einmal das Wasser im Keller, in den weniger schlimmen Fällen zeigen sich bereits im ersten Jahr nach Einzug hässliche und sich immer weitende Risse im Außenputz. Meist ist dann guter Rat teuer. In aller Regel wird der Bauunternehmer seine Verantwortung für den Mangel bestreiten und die Gewährleistung ablehnen. Oft wird vom Bauunternehmer eingewandt, dass die konkreten Mängel ihre Ursache im Verhalten des Bauherrn hätten, für das er schließlich nichts könne. Bei einem vollgelaufenen Keller muss sich ein Bauherr beispielsweise anhören, dass er eben rechtzeitig an die Installation einer Pumpe im Überlaufschacht hätte denken müssen, bei den Putzrissen stellt der Unternehmer in den Raum, dass diese wohl setzungsbedingt entstanden seien und er schließlich nach den Spielregeln im Baurecht nicht für den Untergrund verantwortlich gemacht werden könne. Das Bodenrisiko sei immer schon vom Eigentümer und Bauherrn zu tragen gewesen. Hier hilft das Baurecht dann aber weiter, um die Ansprüche auf Gewährleistung durchsetzen zu können. Am Anfang steht dabei im Baurecht immer ein so genanntes Beweisverfahren.
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