Haftpflichtversicherungen sind in der heutigen Zeit vielfach unabdingbar, in manchen Fällen sogar vorgeschrieben, so wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne die man kein Kraftfahrzeug führen darf. Doch auch bei der Haftpflichtversicherung gibt es zahlreiche Ausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Ausschlüsse oder Individualvereinbarungen legen fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht zu leisten hat. Im Allgemeinen greift der Versicherungsschutz für Risiken, für die es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt, in allen anderen Fällen ist er ausgeschlossen. So sind etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Im Gegensatz zu anderen Schadenversicherungen ist die grobe Fahrlässigkeit bei der Haftpflichtversicherung grundsätzlich versichert. Weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist der Fall, in dem im Zustand der Deliktsunfähigkeit Schäden herbeigeführt werden. Auch die Ansprüche zwischen Familienangehörigen oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Weiterhin sind auch Ansprüche zwischen Personen, die den Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Demnach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert. Ein Beispiel hierfür wäre etwa ein Personenschaden des Autobesitzers, der Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfalls war. Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt, wie etwa aufgrund von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder auch die er aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen verwahrt. Auch Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet, Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden und Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit gehören zu den Ausschlüssen. Insbesondere die Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit sind speziell bei der Vermögens-Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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