Deutsche im In- und Ausland und Ausländer, die sich nachweisbar
nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, können freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten und Beiträge entrichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Für bestimmte Personengruppen ist der freiwillige Beitritt nur dann möglich, wenn bereits fünf Jahre lang eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und damit die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt wurde. Dies gilt insbesondere für Beamte, Richter, Beamte im Ruhestand usw. Angestellte und Selbständige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, müssen prüfen, ob eine freiwillige Versicherung möglich ist und dazu Auskünfte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der zuständigen Landesversicherungsanstalt einholen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, jährlich eine bestimmte Zahl von Beiträgen zu leisten. Wer sich freiwillig versichert, kann selbst bestimmen, in welchen Monaten er zahlt. Beitragslücken wirken sich jedoch nachteilig aus. Deshalb empfiehlt es sich, regelmäßig jeden Monat seinen Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Wer ein regelmäßiges Einkommen hat und im Alter auf eine Rente kommen will, die der eines Arbeiters oder Angestellten entspricht, muss natürlich auch dementsprechende Beiträge vom Bruttoeinkommen leisten.
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