Riestern Sie schon?
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Riestern Sie schon?

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Eine private Altersvorsorge tut Not. Dies sollte jedem klar sein, denn die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zukunft sind ungewiss. Auch unser Staat ist sich dieser Problematik bewusst und hat deshalb mit der Riester Rente eine staatlich geförderte Altersversorgung eingeführt. Diese Zulagen sollte man sich nicht entgehen lassen. Eigendlich kann nur gefragt werden: Riestern Sie schon?

Der Name Riester Rente welcher, von Ihrem Initiator Walter Riester abgeleitet wurde ist schon seit einigen Jahren in aller Munde.

Aber was genau verbirgt sich dahinter? Eine Riester Rente ist eine private Rentenversicherung, welche vor allem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können.

Eine Riester Rentenversicherung funktioniert denkbar einfach. Um an die vollen Zulagen von 114 € für Singles, bzw. für 228 € bei Verheiraten und einem Zuschlag von 138 € pro Kind zu gelangen bedarf es einer Sparrate von 3 % des vorjährigen Bruttojahresverdienstes in eine zertifzierte Sparanlage.

Aber nicht nur die Zulagen machen eine Riester Rente so attraktiv. Ein Vorteil liegt auch darin begründet, dass eine Riester Rente bei der Berechnung zum Arbeitslosengeld nicht als Vermögen gewertet wird. Somit ist es auch Hartz 4 sicher.

Wenn man als junger Mensch anfängt zu Riestern weiß man oft nicht genau was die Zukunft bringt. Das ist auch nicht unbedingt nötig. Wenn man im Laufe eines Lebens einmal eine selbst genutzte Immobilie erwerben oder bauen möchte kann man 10 bis 50 Tausend Euro aus seiner Riester Rente entnehmen, so ist der gesetzliche Rahmen. Wobei man bei diesem Punkt natürlich auch die Riester Vertragsbedingungen genau studieren muss. Das entliehene Geld müssen allerdings wieder in gleich hohen Raten zurückgezahlt werden. Mit der Rückzahlung muss spätestens 2 Jahre nach dem Entleihen begonnen werden und darf maximal bis zum Rentenbeginn dauern.

Abschließend kann man noch hinzufügen, dass es bei Rentenbeginn möglich ist, einen Teilbetrag in Höhe von 30 % ausbezahlt zu bekommen ohne rückwirkend den Anspruch auf die Zulagen zu verlieren.


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