Der Wechsel der Krankenversicherung ist durch verschiedene Gesetzesänderungen für die Kassenpatienten innerhalb der GKV erleichtert worden. Ein Wechsel von der GKV in die PKV wurde dagegen erschwert.
Bei einem Wechsel der Krankenversicherung gibt es verschiedene Regelungen, je nachdem, wo man versichert ist. Der Wechsel innerhalb der Gesetzlichen Krankenkassen ist nach einer Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten mit einer 2 monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats möglich. Die außerordentliche Kündigung ist möglich bei einer Beitragsanpassung. Ein völliger Austritt aus der gesetzlichen Kasse ist für einen Angestellten nur gestattet, wenn er den freiwilligen Status hat, d.h. ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze seit als länger als 3 Jahren bezieht. Der umgekehrte Weg, also der Wechsel von der PKV in die GKV ist ebenso gesetzlich geregelt. Denn wer sich mit der Frage beschäftigt, ob er in die PKV wechseln soll, ist schnell mit der dem Argument konfrontiert, daß es keine Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV gibt. Richtig ist es nur für den Fall, daß das Einkommen als Angestellter weiter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze JAE liegt und alle anderen Voraussetzungen zur Freiwilligkeit und zum Ausscheiden aus der GKV gegeben sind, z.B. die neue 3 Jahres Frist. Für Angestellte ist es gesetzlich vorgesehen, daß, wenn Pflichtversicherungsgrund eintritt, man wieder in der GKV ist. D.h. wenn Arbeitslosigkeit eintritt oder wenn das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze oder JAE-Grenze liegt, je nachdem, seit wann die Mitgliedschaft in der PKV bestand. Z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel oder das Anheben der Beitragsbemessungsgrenze. Oft kommt in der Praxis die Frage umgekehrt vor. Wenn ein privat Versicherter sich plötzlich einer Pflichversicherung in der GKV ausgesetzt sieht, was im Sozialgesetzbuch (SGB) V im § 8 geregelt ist.
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