Informationen über die Pflichtversicherung für Rechtsanwälte
Rechtsanwälte bzw. Personen in rechtsberatenden Berufen tragen ein hohes Haftungsrisiko. Durch fehlerhafte Prozessführung, das Versäumen von Fristen oder mangelhafte Beratung, können ihren Mandanten erhebliche Vermögensschäden entstehen. Der Verantwortliche Anwalt kann für diese Schäden uneingeschränkt haftbar gemacht werden. Uneingeschränkt bedeutet in diesem Fall, dass auch das Privatvermögen des Anwalts eingezogen werden kann. Natürlich ist jeder Rechtsanwalt bemüht, derartige Fahrlässigkeiten zu vermeiden, doch letztlich ist vor solchen Fehlern niemand gefeit. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher für jeden Anwalt bzw. jede Kanzlei unabdingbar. Diese Versicherung schließt in der Regel alle Personen mit ein, die der Verantwortung des Versicherten unterstehen (juristische Mitarbeiter, Büropersonal, Vertreter).
Die entsprechenden Versicherungsunternehmen prüfen die Sachlage, schützen den Versicherten vor unbegründeten Zahlungsansprüchen und begleichen begründete Forderungen. Hierbei ist jedoch – nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 AVB – eine finanzielle Selbstbeteiligung des Schadenverursachers vorgesehen. Diese beträgt jedochnach
§ 51 Abs. BRAO niemals mehr als 2500 €.
Sollten sich die Haftpflichtgefahren eines Rechtsanwaltes, durch welche Umstände auch immer, erhöhen, so besteht die Möglichkeit einer Rückwärtsversicherung. Dadurch ist der Rechtsanwalt rückwirkend höher versichert als ursprünglich vereinbart.
Die Laufzeit der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte umfasst in der Regel fünf Jahre und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht gekündigt wird. Am Ende der beruflichen Tätigkeit bzw. bei Rückgabe der Anwaltszulassung verliert der Vertrag automatisch seine Gültigkeit.
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