Als Geschädigter eines Unfalls hat man Recht auf Schadensersatz, vor allem, wenn man nicht der Unfallverursacher, sondern der Leittragende ist. Die eigene Kfz Versicherung und die der Gegenpartei handeln meistens aus, welchen Betrag sie zu entrichten haben und dazu kommt der Anteil, den der Verursacher entrichten muss. Doch welche Ansprüche hat man als Geschädigter?
Grundsätzlich kann man in der Position des Leittragenden auf alle Schäden Ersatz verlangen, welche man erfahren hat. Die Kategorien in welche man dabei grob einteilen kann sind Sachschäden, Sachverständigengutachten, einen Mietwagen, Kosten eines Rechtanwalts, Begleichung der Differenzsumme der Schadensklassenerhöhung, Schmerzensgeld, Kosten von medizinischer Behandlung und Dienstausfall, sowie diverse Entschädigung bei Tötung.
Im Falle des Sachschadens erstellt der Sachverständige ein Gutachten über die anfallenden Reparaturkosten, werden reparaturbedürftige Teile mit sichtbarer Abnutzung ausgetauscht, wird ein sogenannter „neu auf alt“ Abzug vorgenommen. Dies geschieht schlichtweg aus dem Grund, dass der Unfallverursacher nur den Schaden begleichen muss, nicht aber dem Geschädigten einen wirtschaftlichen Vorteil einräumen soll. Bei einem Totalschaden (mehr als 130% des Neuwagenwertes werden überschritten), bekommt der Geschädigte eine Summe in Höhe des Wertes, des gebrauchten Autos ausgezahlt. Das Gutachten des Sachverständigen wird dem Geschädigten nur bezahlt, wenn die Summe des totalen Schadens sich auf eine Summe größer 800 Euro beläuft.
Ist der Geschädigte auf seinen PKW angewiesen und kann jenen einige Tage nicht benutzen, (Totalschaden oder Werkstatt) hat er, sofern er nachweisen kann dass er mehr als 20 km am Tag zurücklegen muss, Anspruch auf einen Mietwagen. Ansonsten wird er dazu angehalten öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu nutzen. Falls trotzdem ein Mietwagen ausgeliehen wird, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz. Bei Verzicht auf einen Mietwagen wird einem der Betrag eines fiktiven Kostenvoranschlags ausgezahlt.
Um seine Ansprüche geltend zu machen braucht der Geschädigte einen Anwalt. In der Regel, wenn die Ansprüche ein Recht auf Geltung haben, ist der Schädiger in diesem Fall dazu angehalten die Kosten des Anwalts des Geschädigten ebenfalls zu begleichen.
Ist der Geschädigte nicht mitverschuldet am Geschehen und wird trotzdem wieder Wissens seiner eigenen Versicherung in der Schadensersatzklasse hoch gestuft, so muss der Schädiger die Differenz der Höherstufung entsprechend ersetzen.
Einen Anspruch auf Ersatz können ebenfalls die Krankenkasse und Versicherung an den Schädiger stellen, wenn sie bereits eine medizinische Behandlung bezahlt haben. Dabei hat der Geschädigte jenen Leistungsanspruch, welchen sich der Schädiger hätte leisten können. Entstehen weitere Kosten für Pflege oder beispielsweise einen Aufenthalt in einer Kurklinik sind diese ebenfalls als Schadenersatz anzuerkennen, ebenso wie ein angemessenes Schmerzensgeld (Quelle: Kfz Versicherungsvergleich).
Ist der Geschädigte über einen gewissen Zeitraum hinweg als arbeitsunfähig einzustufen, so hat er ebenfalls das Recht die Kosten des Einkommens über den unfallbedingten Urlaub einzufordern.
Vor allem falls die Folgen des Unfalls für den Geschädigten tödlich enden, ist es um einiges angenehmer einen Rechtsanwalt einzusetzen. Dieser kann oben genannte Schäden einklagen, ohne dass man sich mit lästigem Papierkram auseinandersetzen muss. Hinterlässt der Geschädigte Unterhaltsberechtigte und Erben, müssen Kosten für Beerdigung und Unterhaltszahlungen ebenfalls übernommen werden.
Je nach Unfall und Versicherung nimmt die Kfz Versicherung des Schädigers seine Kosten auch zu gewissen Anteils auf sich. Ob in Position des Geschädigten oder des Schädigers, das Besitzen einer guten Kfz Versicherung die einem unterstützend zur Seite steht ist unabdingbar.
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