Kündigung der privaten Krankenversicherung nicht ohne Nachweis
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Kündigung der privaten Krankenversicherung nicht ohne Nachweis

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Wer eine private Krankenversicherung kündigen will, hat dem derzeitigen Versicherer einen Nachweis über eine Folgeversicherung zu erbringen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Nachweispflicht nicht nach, so ist die Kündigung unwirksam. Dies stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.01.2013 (Az.: IV ZR 94/11) fest, wies aber auch darauf hin, dass die private Krankenversicherung bei fehlendem Nachweis, dazu verpflichtet ist, dem Versicherten dies mitzuteilen.

Beklagte kam Nachweispflicht nicht nach

Im vorliegenden Fall ging es um eine Mutter, die für ihre Töchter eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen hatte und diese nun kündigen wollte. Dies tat sie, indem sie die Versicherungsgesellschaft darüber informierte, dass ihre Töchter ab dem nächsten Monat in der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Dazu übersandt sie eine Bestätigung der Krankenkasse.

Der private Krankenversicherer lehnte dies allerdings ab, da von der Frau kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass ihre Töchter von der Kündigung wussten. Dies war allerdings in den Versicherungsbedingungen so festgeschrieben. Der PKV Anbieter verklagte dann die Versicherte auf Zahlung der ausstehenden Beiträge.

Wie kündigt man seine private Krankenversicherung


Kündigung ohne Nachweis nicht wirksam

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) hätte die Frau einen Nachweis darüber erbringen müssen, dass ihre Töchter von der Kündigung der privaten Krankenversicherung wussten. Dieser Pflicht kam sie aber nicht nach.

Dem Argument der Versicherten, dass sie durch die Vertragsbedingungen unangemessen benachteiligt sei, wollte der BGH nicht folgen. Die Richter erklärten, dass diese klar und unmissverständlich formuliert seien. Die Beklagte hätte zudem den Nachweis darüber, dass ihre Töchter über die Kündigung der PKV Bescheid wussten, leicht erbringen können.

Auch die Berufung der Frau darauf, dass diese Vertragsbedingung „überraschend“ sei, konnte der BGH nicht nachvollziehen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht damit zu rechnen hat.

 

Private Krankenversicherung zum Hinweis verpflichtet

Die Richter des Bundesgerichtshofs sind allerdings auch der Ansicht, dass die Versicherungsgesellschaft dazu verpflichtet ist, den Versicherten im Falle eines fehlenden Nachweises darauf hinzuweisen. Hierdurch gibt die PKV dem Kunden die Möglichkeit, die Kündigung fristgerecht durchzuführen. Da dies von der Vorinstanz allerdings nicht geprüft wurde, gab der BGH den Fall an die Vorinstanz zurück.




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